Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 46Fedlex · Ergebnisbericht
6.8.4 Datenschutz
Die modernere Formulierung des Datenschutzes (Art. 60 RTVG) wird vom Medien-Forum begrüsst. CVP und SRG bezeichnen die Bestimmung als unnötig, da die Materie bereits im Datenschutzgesetz umfassend geregelt sei. Der Kanton ZH und die SRG zweifeln zudem, ob die gewählte Formulierung den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Ähnliche Vorbehalte hat die SRG gegenüber der Vorschrift über die Datenbearbeitung in Art. 13 a FMG.
6.8.5 Melde- und Gebührenpflicht (Art. 61ff.)
6.8.5.1 Allgemeines
Der Entwurf hält in Art. 61 Abs. 1 daran fest, dass die Inbetriebnahme eines zum Programmempfang geeigneten Gerätes vorgängig gemeldet werden muss. Die SRG und die für das Gebühreninkasso verantwortliche Billag AG wollen jedoch die Gebührenpflicht ins Zentrum stellen und die Meldepflicht als deren blosse Folge behandeln. Die Pflicht zur vorgängigen Meldung habe zu Schikanen (Strafverfahren gegen leicht Fahrlässige) geführt. Wer der Gebührenpflicht korrekt nachkomme, solle selbst bei verspäteter Meldung nicht strafrechtlich belangt werden. Für den Fall eines Festhaltens an der Meldepflicht schlagen die Billag und ihre Muttergesellschaft Swisscom Straffreiheit vor, falls die nachträgliche Anmeldung innerhalb einer gewissen Frist (z.B. vier Wochen) erfolgt.
Der Entwurf knüpft die Gebührenhöhe auch unter neuem Recht nicht an das einzelne Empfangsgerät, sondern an den gebührenpflichtigen Haushalt oder Gewerbebetrieb (Art. 64 Abs. 2). Die SRG schlägt vor, neben Haushalten oder Betrieben sollten auch einzelne Geräte zusätzlich belastet werden können, beispielsweise Fernsehgeräte in Hotelzimmern oder Autoradios.
6.8.5.2 Durchsetzung der Gebührenpflicht
SRG, Billag und Swisscom wollen der Gebührenerhebungsstelle die Datenbeschaffung erleichtern. Sie müsse die Möglichkeit erhalten, von den kantonalen und kommunalen Behörden unentgeltlich Auskunft über Namen und Wohnsitz der dort registrierten Personen zu verlangen. Heute könne die Billag die Daten lediglich wie ein Versandhaus einkaufen. Dies sei kostspielig und das gelieferte Adressmaterial sehr mangelhaft. Wichtig sei auch der Zugang zu gesperrte n Adressdaten, da die Gebührenpflicht sonst mit Hilfe des Datenschutzes umgangen werden könnte.
6.8.5.3 Gebührenbefreiung (Art. 62)
Artikel 62 des Entwurfs hält fest, der Bundesrat könne bestimmte Personenkategorien von der Melde- oder Gebührenpflicht befreien. Der CVP erscheint diese Formulierung in ihrer Offenheit problematisch. Befreiungen könnten aus sozialpolitischen Gründen (geringes Einkommen) sinnvoll sein, sie dürften aber nicht zu Lasten der übrigen Medienkonsumierenden gehen, sondern müssten vom Staat getragen werden. Dies verlangen auch Swisscom, Billag und die SRG, die eine Kompensation im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen vorschlägt.