Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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Verschiedentlich wird eine Abkehr vom bisherigen System der Gebührenbefreiung gefordert. Da es keinen Grund für eine Ausklammerung der SRG-Programmschaffenden von der Pflicht zur Gebührenzahlung gebe, wenden sich PRS, TeleSuisse, BTM, Radio Sunshine, Radio Argovia, Pool 2000 und TeleNews-Combi gegen jede Befreiung. Medien-Forum schlägt vor, die Gebührenzahlung bei Nichtnutzung der SRG-Programme zu erlassen, die NW EDK möchte die Schulen von der Gebührenpflicht befreit wissen.

6.8.6 Finanzierung von Forschung (insbesondere Publikumsforschung)

Die Förderung von Forschungsprojekten im Bereich von Radio und Fernsehen soll gemäss Entwurf aus den Gebührengeldern finanziert werden (Art. 63 Abs. 1 Bst. e). Gegen diesen Vorschlag wenden sich SRG und SGKM, sie möchten hierfür allgemeine Bundesmittel einsetzen.

VSP, RRR, TeleSuisse, IGEM, TeleM1, TeleTell, ASW und SAB schlagen vor, auch die Publikumsforschung aus Gebührengeldern zu unterstützen. TeleSuisse, TeleM1 und TeleTell verlangen zudem, diese Forschungen seien unter die Kontrolle einer von der SRG unabhängigen, paritätisch zusammengesetzten Kommission zu stellen.

6.8.7 Massnahmen zum Schutz der Meinungs- und Medienvielfalt (Art. 65-69)

Der RTVG-Entwurf garantiert ein Kurzberichterstattungsrecht bei öffentlichen Ereignissen (Art. 65) und den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 66). Zudem sieht er spezifische Massnahmen gegen die Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt durch Medienkonzentration vor (Art. 67f.)

6.8.7.1 Kurzberichterstattungs- und freies Zugangsrecht (Art. 65f.)

Das Kurzberichterstattungsrecht (Art. 65) wird ausdrücklich begrüsst durch JF, Kantone BS, BL, BTM. Darüber hinaus verlangen Medien-Forum, VSP, TeleSuisse, PRS, Radio Sunshine, Radio Argovia, Pool 2000 und TeleNewsCombi, dass den interessierten Programmveranstaltern keine Kosten überbunden werden dürfen. GPS verlangt ein Verbot von Exklusivabreden über öffentliche Ereignisse.

Anderen Vernehmlassungsteilnehmern gehen indessen bereits die in Absatz 3 enthaltenen Verpflichtungen zu weit. Kritisiert wird insbesondere, dass auch die Organisatoren eines öffentlichen Ereignisses eingebunden werden (SEHV). Nach Ansicht der SRG fehlt dieser Verpflichtung die verfassungsmässige Grundlage. Abgesehen davon wehrt sich die SRG dagegen, dass ihr bisheriger Anspruch auf vollständige Wiedergabe zu angemessenen Bedingungen (Art. 7 Abs. 2) ohne Begründung gestrichen worden ist.

Bezüglich der frei zugänglichen Ereignisse von gesellschaftlicher Bedeutung, die das Departement in einer Liste aufführt (Art. 66), verlangt der Kanton NE eine Konsultation der Kantone. Der SEHV ist mit dieser Bestimmung einverstanden, betont aber die Schwere des Eingriffs in die Rechte der verpflichteten Organisatoren.