Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten
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verlangen eine umfassende Überprüfung der Kompetenzen der Kommission. Einze lne Eingaben verlangen, die Behördenorganisation sei nochmals zu überdenken (z.B. FDP, LPS), wobei die FDP auch einen Ausbau der Kommissionskompetenzen (Einbezug der dem Beirat zugedachten Funktionen) in Erwägung zieht.
Die SGKM bemängelt das Fehlen eines klaren Leistungsauftrages für die Kommission. Besonders scharfe Kritik ernten die ausgebauten Rechtsetzungskompetenzen der Kommission im Fernmeldegesetz (Swisscom, Economiesuisse; vgl. unten Ziff. 6.8.12.2). Zweifel werden bezüglich der Vermischung exekutiver und judikativer Funktionen (Kantone GE, AG, VS; RDRS) und der Effizienz (Kantone ZH, AI, AR, GL, SG, SH, TG; Suisa, SW) eines derart grossen Gebildes geäussert. CRR bezeichnet die Kommission hingegen als effizientes und rationelles Element, welches sich an ausländischen Vorbildern orientiere. Die Kommission sollte die Mehrzahl der noch dem Bundesrat oder dem UVEK zugeteilten Tätigkeitsbereiche übernehmen.
Radio Munot wehrt sich gegen eine Zweiklassen-Gesellschaft von Veranstaltern mit direktem Draht zum Bundesrat (SRG) und anderen Veranstaltern als Underdogs. Nach Ansicht des Gewerbeverbandes muss die Konzessionierung der SRG unbedingt beim Bundesrat bleiben.
6.7.2.2 Zuständigkeit im Bereich der Programmaufsicht
Nach der neuen Behördenorganisation soll die bisher durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ausgeübte Programmaufsicht in die Kommission integriert werden. Das Bundesgericht begrüsst diese Neuorganisation, da die oft heiklen Abgrenzungsfragen im Bereich der finanziell-organisatorischen bzw. der programmrechtlichen Aufsicht entfallen.
Verschiedene Eingaben kritisieren demgegenüber die Vermischung von allgemeiner Aufsicht und Programmaufsicht und wollen die bisherigen Kompetenzen bei der UBI belassen (Kanton AG, Kath. Frauenbund, FRC, ACSI, RFZ, Swisscable). Kanton GE verlangt eine klarere Trennung der Programmaufsicht von der übrigen Aufsicht. Skeptisch äussert sich auch Kanton BE, der zusätzlichen Abklärungsbedarf erkennt. Die Kantone BS und BL verlangen, dass sich die Kommission auf nichtprogrammliche Fragen beschränkt, da sonst die Medienfreiheit bedroht sei.
Die UBI regt an, dass zumindest nicht die gleiche Kammer für die Zugangsrechte und die Aufsicht zuständig sein sollte. Die für die Programmaufsicht zuständige Kammer sollte punkto Zusammensetzung und Fachwissen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die UBI. Sie hält fest, im Gegensatz zur quasi-richterlichen UBI handle es sich bei der Kommission um eine Verwaltungsbehörde und schlägt eine neue Behörde („Programmrat“) vor, welche die Aufgaben der bisherigen UBI und des Beirats übernehmen würde.
Der Presserat hingegen baut auf Selbstregulierung und fordert einen „Medienrat“ als Organisation der Medienbranche. Dieses Gremium sollte aus dem heutigen Presserat hervorgehen, wäre für sämtliche Medien zuständig und könnte Empfehlungen abgeben, hätte ansonsten aber keine Sanktionsmittel. Unterstützung findet dieser Vorschlag bei SP, SSM, Kanton ZG, Konsumentenforum, SGKM (mit Hinweis auf die gegenwärtigen Defizite der Selbstregulierung in der Schweiz), RRR, CTVR und der SRG, welche die Lösung verfassungsrechtlich für unbedenklich hält, da Art. 93 Abs.