Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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SRG zweifelt, ob eine derart umfassende Regelungskompetenz dem relativ ve rschwommen erkennbaren Gefährdungspotenzial entspricht.

Ausdrücklich einverstanden mit der Regelung der Entbündelung (Art. 55) sind Cablecom, SWICO und Medien-Forum. Die SRG hält die Regelung für unumgänglich, doch werfe ihre inhaltliche Ausgestaltung Fragen auf. Teleclub bezeichnet den Inhalt als unklar. Die Weko verlangt eine Streichung, da die Bestimmung die schweizerischen Programmanbieter im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz diskriminiere.

Die Vorschrift über die Verbreitung bestimmter Programme auf bevorzugten Kanalplätzen (Art. 56) ist nach Ansicht von Tamedia/TV3 zu streichen oder zumindest auf die SRG zu beschränken, da eine Benachteiligung von Veranstaltern ohne Zugangsrecht nicht gerechtfertigt sei. Für eine engere Fassung ist ebenfalls die SRG, obwohl das Anliegen verständlich sei. Medien-Forum und VSP bezeichnen die Grundidee als richtig. Cablecom und Swisscable verlangen eine Streichung, da die Bedürfnisse des Kunden massgebend sein sollten. Die Kantone BS und BL betrachten den Eingriff in die Autonomie der Kabelnetzbetreiber als zu weitgehend. TeleSuisse, PRS, Radio Argovia, Pool 2000 und TeleNewsCombi verlangen eine Gleichstellung der SRG mit privaten Veranstaltern.

6.8.2 Verwaltungsgebühren (Art. 57) und Finanzierung der Kommission (Art.

75)

Nach Artikel 57 des Entwurfs ist bei der Festsetzung der Gebühren der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Programmveranstalters zu berücksichtigen. Die Verwaltungsgebühren dienen gemäss Art. 75 soweit möglich zur Finanzierung der Kosten der Kommission. Diese Regelung wird aus unterschiedlicher Optik kritisiert. ASUT, SICTA, VIT und Sunrise verlangen eine Erhebung nach dem Verursacherprinzip, da die Kommission sonst zu Lasten von Fernmeldedienstanbieterinnen Kosten erheben könnte. Als Mittel gegen die Gefahr überhöhter Verwaltungsgebühren im Telekommunikationssektor verlangt Swisscom eine gesonderte Kosten- und Leistungsrechnung für den Rundfunk- und den Fernmeldebereich. Die SRG befürchtet, dass der Aufwand der Kommission im Resultat aus den Empfangsgebühren bestritten werden muss. Seitens privater Veranstalter wird schliesslich verlangt, die Gebühren seien nach Aufwand zu berechnen, da es sich nicht um Steuern handle (Kanton ZG, TeleSuisse, PRS, Radio Sunshine, Radio Argovia, Pool 2000, TeleNewsCombi, BTM).

6.8.3 Empfangsfreiheit (Art. 58-59)

Die Regelung über den freien Programmempfang (Art. 58) bezeichnen CVP und SRG als überflüssig, da dieses Grundrecht bereits in Art. 16 der Bundesverfassung gewährleistet ist.

Mit der Regelung der kantonalen Antennenverbote (Art. 59) ausdrücklich einversta nden ist der Kanton LU. Verschiedentlich wird eine Regelung gewünscht, welche der Informationsfreiheit in vermehrtem Umfang Rechnung trägt (EVP, SRG, Kurzwellen-Amateure, ERF, Alphavision). Der Städteverband verlangt ein Mitspracherecht der Gemeinden.