Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/30: Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) · 62 Seiten

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5 BV kein Mediengericht vorschreibe. Arbus ist zwar auch gegen ein „Mediengericht à la UBI“, doch seien die verfassungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

6.7.3 Wahl und Zusammensetzung der Kommission

Die Kommission setzt sich gemäss Art. 70 Abs. 1 des Entwurfs aus unabhängigen Sachverständigen zusammen. Die CVP verlangt insgesamt eine repräsentative Zusammensetzung. Die Kantone ZH, BS, BL, VS fordern bei der Zusammensetzung eine angemessene Mitsprache (und Vertretung) von Regionen und Kantonen; die Bergradios und die SAB eine adäquate Vertretung privater Veranstalter namentlich aus Berg- und Randregionen, der Blindenverband die Wahl eines Sachverständigen auf dem Gebiet behindertengerechter Aufbereitung. Cinésuisse und Suissimage verlangen eine Präzisierung der erforderlichen Sachkenntnisse mindestens auf Verordnungsebene.

Presse romande und SGKM kritisieren die in Art. 70 Abs. 1 vorgesehene Wahl der Kommission und Bestimmung des Präsidiums durch den Bundesrat und fordern eine staatsfernere Ausgestaltung. Der SVP erscheinen die Kompetenzen der Kommission als derart umfassend und einschneidend, dass deren Wahl durch das Parlament – analog den Bundesrichtern und dem General – zu prüfen sei.

Die im Entwurf vorgesehene Zahl von 11 bis 15 Mitgliedern erscheint der SRG angesichts der Aufgabenspanne als zu gering. Sie zweifelt auch an der Miliztauglichkeit der Kommission. Eine Professionalisierung der Kommission verlangt auch Swisscable.

6.8 Weitere Themenkreise

6.8.1 Aufbereitung (Art. 54 – 56)

Einzelne Stellungnahmen begrüssen die Bestimmungen zur Einschränkung der Filtermacht von „Gatekeepern“ (Medien-Forum) ausdrücklich. Nach Ansicht der SRG sind sie in einem modernen RTVG unerlässlich. Cablecom, ASUT und SICTA ve rlangen eine präzisere Formulierung. Es sei nicht klar, wer welche Verpflichtungen habe. Teleclub verlangt ebenfalls verschiedene Anpassungen und Streichungen.

Die Verpflichtung zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (Art. 54 Abs. 1) ist nach Ansicht der Weko zu streichen und nach Ansicht von Swisscable restriktiv auszulegen, da das Kartellrecht ausreiche.

Art. 54 Abs. 2 des Entwurfs verlangt bei Navigationshilfen zur Programmauswahl, dass im ersten Nutzungsschritt deutlich auf die Programme der SRG hingewiesen wird. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer verlangen, die privaten Programme mit Zugangsrecht seien ebenfalls zu privilegieren (EVP, Medien-Forum, VSP, TeleSuisse, PRS, Teleclub, Alphavision, SRG, Radio Argovia, Pool 2000, TeleNewsCombi). Es wird aber auch vorgebracht, die Bestimmung lasse sich in der Praxis ohnehin nicht durchsetzen (ASUT, SICTA).

Gemäss Art. 54 Abs. 4 des Entwurfs kann die Kommission im Einzelfall die notwendigen Entscheide treffen. Damit ist das System nach Ansicht von SWICO genügend flexibel, um auf neue informationstechnologische Entwicklungen zu reagieren. Die