Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten

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AG, BL, FR, LU, OW, VD, UR, ZG, FDP: Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Frage des Asyls zweitrangig und die im Ausländerrecht vorgesehenen strengen Zulassungsregelungen unglaubwürdig. Die anderen Ausländerinnen und Ausländer würden dadurch schlechter gestellt als Asylsuchende.

BE: Es braucht eine Lösung, die auf den übrigen Ausländerbereich abgestimmt ist, sich am konkreten Einzelfall orientiert und der jeweiligen Interessenlage von Bund und Kanton ausgeglichen Rechnung trägt.

CVP: verlangt Zurückhaltung gegenüber neuen Rechtsansprüchen. Solange das Asylgesuch nicht positiv entschieden ist, steht bei Asylsuchenden die allfällige Rückkehr im Vordergrund. Auch nach 6 Jahren hängigem Verfahren darf kein Anspruch auf eine Jahresbewilligung bestehen, es muss der Integrationswille nachgewiesen sein.

ZG: Die Voraussetzungen der schwerwiegenden persönlichen Notlage, wie sie in Art. 33 AsylV 1 formuliert sind, müssen auf Gesetzesstufe geregelt werden, insbesondere das Erfordernis der finanziellen Unabhängigkeit.

AG, BL, FR, VD, ZG, FDP: möchten die bisherige Regelung (Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage nach 4 Jahren und vorläufige Aufnahme) beibehalten.

GR: Sollte dennoch eine derartige Bestimmung in das Gesetz Eingang finden, sind für eine Anspruchsbegründung folgende Minimalanforderungen zu statuieren:

1. Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von zehn Jahren;

2. Vollumfängliche Erfüllung der Härtefallkriterien gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (BGE 124 II 110); und

3. Zwingende Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bei Fürsorgeabhängigkeit

sowie selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

SG: Bei der heutigen Praxis der Bundesbehörden zu Art. 44 Abs. 3 Asylgesetz besteht die Tendenz, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, ohne das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Notlage wirklich zu prüfen. Ebenso wird die Stellungnahme des Kantons oft ausser Acht gelassen. Mit der hier vorgeschlagenen Änderung würde sich an dieser Praxis nichts ändern (Ebenso TG).

SFH, CAR, EKR, IGA, KGB, SAH, SAJE, SEK, SGB, SIG, SRK, UNHCR, ZFA:

Die vorläufige Aufnahme ist für Härtefälle, die aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts besonders gut integriert sind, kein geeigneter Status. Die Möglichkeit der Härtefallregelung nach Art. 13 lit. f BVO genügt wegen der unterschiedlichen kantonalen Praxis nicht.

FR, NE, VD, SFH, AOZ, CAR, CSC, CSP, DJS, EKFr, E KR, HEKS , IGA , KGB, SAH, SAJE, SEK, SGB, SIG, SRK, SSF, UNHCR, ZFA: Die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Art. 14 AsylG) darf nicht zu einem Hindernis für die Lösung von speziellen Härtefällen führen. Härtefälle sollen unabhängig vom Verfahrensstand, also auch bei bereits abgeschlossenen Verfahren, nach einem faktischen Aufenthalt von 4 Jahren (CSC 5 Jahren) geprüft werden können.

FIZ: wünscht, dass eine Aufenthaltsbewilligung nach 6 Jahren Aufenthalt, ohne

zusätzliche Voraussetzungen, erteilt wird.