Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/17: Asylgesetz, Teilrevision · 71 Seiten
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ZH: Der Wegfall der Franchise und des Selbstbehalts ist in dieser Revision mit zu berücksichtigen.
UR: Der Bundesrat wird diese Bestimmung für den Kanton Uri nicht anwenden, da für die übrigen Versicherten keine besonderen Versicherungsformen angeboten werden.
BS, ZG: In diesem Artikel fehlt nach Artikel 41 Absatz 4 der Verweis auf das KVG.
SFH: Diese Kontrollmöglichkeit des Bundes wird begrüsst.
Cos: Der Wegfall der Kostenbeteiligung würde die administrativen Aufwände für alle Beteiligten verringern. Der Wegfall der Kostenbeteiligung müsste jedoch vom Versicherer bei der Prämiengestaltung berücksichtigt werden können.
ss: Es ist nicht notwendig, dem Bundesrat die Möglichkeit zu geben, die Kostenbeteiligung bei Versicherungsformen gemäss Art. 82a Abs. 2 AsylG (oder gemäss unserem vorgeschlagenen Art. 41 Abs. 5 KVG) aufzuheben: Können die Versicherer mit diesen Versicherungsformen Kosten senken, so müssen sie dies bei der Prämienfestsetzung berücksichtigen, denn sie dürfen keine Erwerbszwecke verfolgen (vgl. Art. 12 Abs. 1 KVG). Ob die Prämien richtig angesetzt sind, prüft die Aufsichtsbehörde. Falls die Versicherer feststellen, dass es sinnvoll ist, die Kostenbeteiligung aufzuheben, werden sie dies tun. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn für die Versicherungsformen gemäss Art. 41 Abs. 5 KVG eigene Prämien berechnet werden dürfen. Art. 64 Abs. 6 Bst. c KVG soll deshalb nicht revidiert werden.
Falls die Bestimmung trotzdem revidiert wird, müsste aus dem Gesetz zumindest klar hervorgehen, dass der Bundesrat die Kostenbeteiligung nur dann aufheben darf, wenn dem Versicherer nach der Aufhebung der Kostenbeteiligung bei der Durchführung der entsprechenden Versicherungsform kein Defizit entsteht. Es würde sich folgende Ergänzung aufdrängen: „... erweist, und wirtschaftlich nachgewiesen ist, dass die entsprechende Versicherungsform nach Aufhebung der Kostenbeteiligung weiterhin kostendeckend durchgeführt werden kann."
Art. 105a (neu) Versichertenbestand im Risikoausgleich
1 Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, welche sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen, sind vom massgebend en V ersichertenbest and für den Risikoausgleich ausgenommen.
2 Die Verwaltungsbehörden der Kantone und Gemeinden, ausnahmsweise des Bundes, können den zuständigen Organen der sozialen Krankenversicherung auf Anfrage kostenlos Auskünfte und Unterlagen geben, die für die Ermittlung der Versicherten nach Absatz 1 notwendig sind.
3 Das Bundesamt für Sozialversicherung kann von den Versicherern Angaben über den Kreis der Versicherten nach Absatz 1 verlangen.
Zustimmung eher Zustimmung eher Ablehnung Ablehnung
BE, BL, BS, FR,GE, KSF, ss GEK
LU, NE, SH, SZ, TI,
UR, VS, VD, ZG,
FDP, SFH, CAR,
CSC, SODK, SRK