Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/10: Natur- und Landschaftspärke von nationaler Bedeutung. Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) · 20 Seiten
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In der Frage der Errichtung von Natur- und Landschaftspärken überwiegen die grundsätzlich befürwortenden Stellungnahmen. Die grundsätzlich ablehnenden Stellen verneinen das Bedürfnis nach Pärken, sehen die wirtschaftliche Entfaltung oder Freizeitnutzungen unterbunden und lehnen eine gesetzliche Verankerung ab. Kritische Eingaben vertreten eine Verankerung in der Gesetzgebung über die Regionalpolitik des ländlichen Raumes oder im Raumplanungsrecht, betrachten die Finanzierung als ungesichert oder halten den Gesetzesentwurf als noch nicht ausgewogen im Sinne der Nachhaltigkeit bzw. der Befriedigung ökonomischer Interessen. Eingaben, die eine grundsätzlich andere Lösung für den bestehenden Nationalpark verlangen, wurden trotzdem als grundsätzlich befürwortend eingestuft, da sie das Konzept im Wesentlichen gutheissen. Ebenfalls als grundsätzlich befürwortend eingestuft sind Eingaben, die zwar rigorose Nutzungseinschränkungen in Kernzonen ablehnen, aber das Konzept insgesamt befürworten.
4. Zusammenfassende Darstellung der Vernehmlassungsgegenstände
4.1. Zweckartikel
Der Zweck der Pärke soll in einem eigenen Zweckartikel, allenfalls im Zweckartikel des NHG (Art. 1) festgehalten werden. Das Gesetz muss klare und eindeutige Ziele enthalten. Als Zweck wird vorgeschlagen: Förderung der Biodiversität, besonders intensive Erfüllung der bisherigen Zwecke des NHG, ausgewogene Förderung der nachhaltigen Entwicklung (Art. 73 BV), beispielgebende nachhaltige Entwicklung, Erfüllung regionalpolitischer und raumordnungspolitischer Zwecke. Im Blick auf die ökologische Dimension der Nachhaltigkeit wird verlangt, dass der bisherige Schutzzweck des NHG auch bei der Berücksichtigung der Dimensionen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung weiterhin vollständig erfüllt wird.
4.2 Koordination mit Raumplanung und Regionalentwicklung
Das Verhältnis der Instrumente für die Errichtung und den Betrieb von Pärken zu den Instrumenten der Raumplanung und der Regionalpolitik soll klarer dargelegt und soweit erforderlich im NHG geregelt werden. Insbesondere sollen die Pärke in der kantonalen Richtplanung behandelt werden und die Nutzungen im Parkgebiet weiterhin mit den Mitteln der Raumplanung gesichert werden. Verlangt wird eine enge Zusammenarbeit der Fachstellen für Natur und Landschaft mit den Fachstellen für Raumplanung und Regionalentwicklung beim Bund und bei den Kantonen sowie eine entsprechend breite Zusammensetzung der eidgenössischen Parkkommission. Einige Eingaben sehen die gesetzliche Grundlage eher im Raumplanungsrecht oder in regionalpolitischen Erlassen und bestreiten demzufolge die alleinige Zuständigkeit des BUWAL für alle Parktypen. Sollten ökonomische oder soziokulturelle Ziele als vorrangig betrachtet werden, müsste eine Regelung und Finanzierung ausserhalb des NHG gesucht werden.
4.3 Nachhaltigkeit
Gefordert wird eine ausgewogene Berücksichtigung der Dimensionen der Nachhaltigkeit. Kreise des Natur- und Landschaftsschutzes wenden sich gegen eine Überbetonung regionalwirtschaftlicher Anliegen, Kreise der Wirtschaft umgekehrt gegen einen Vorrang des Natur- und Landschaftsschutzes. Befürchtet werden insbesondere Einschränkungen der Land-, Alp- und Waldwirtschaft sowie Nutzungsauflagen des Bundes oder des Parks zu Lasten von Betrieben, Bewirtschaftern und Grundeigentümern. Zu beachten sei auch der effektive Nutzen von Zielen und Massnahmen für die Biodiversität anstelle oft unbegründeter Hoffnungen über