Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/10: Natur- und Landschaftspärke von nationaler Bedeutung. Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) · 20 Seiten
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den ökologischen Beitrag von Bewirtschaftungsweisen (z.B. sichere die Biolandwirtschaft allein die Biodiversität nicht).
4.4. Parktypen
Die drei vorgeschlagenen Parktypen werden grundsätzlich befürwortet und als praktikabel beurteilt. Die Parkprojekte würden wegen der Vielfalt der landschaftlichen Voraussetzungen, unterschiedlicher politischer Möglichkeiten und organisatorischer Lösungen individuell konzipiert sein, aber doch den drei Parktypen zugeordnet werden können. Für den bestehenden Nationalpark wird allerdings eine eigene Kategorie Wildnisgebiet vorgeschlagen, d.h. eine Beschränkung auf die Kernzone verbunden mit dem Verzicht auf eine zu schaffende Umgebungszone. Einige Eingaben sehen in den Agglomerationen keine räumlichen Möglichkeiten für Naturpärke oder generell keinen Bedarf dafür.
4.5. Benennungen
Der Abschnittstitel „Natur- und Landschaftspärke“ wird als unzutreffend bezeichnet, da der Doppelausdruck nicht ohne weiteres als Oberbegriff aufgefasst wurde. Vermerkt wird die Uneinheitlichkeit der Benennungen, da „hierarchische“ Kriterien (national) mit inhaltlichen (Landschaft, Natur) gemischt sind, die Unbestimmtheit der verwendeten Begriffe, problematische Übersetzungen und das Fehlen romanischer Benennungen. „Nationalpark“ stösst auf keinen Widerspruch. „Landschaftspark“ und „Naturpark“ finden eine sehr geringe Zustimmung. Vorgeschlagen wird, dass sich die Schweiz an international verwendete Namen, besonders an die Namen vergleichbarer Pärke in den Nachbarstaaten anlehnt. Eine solche Übernahme erfüllt auch das Bedürfnis nach marktfähigen Namen, die im internationalen Tourismusmarkt Erfolge versprechen.
4.6. Nationalpärke
Die Erläuterungen und ausführlicher die Entwurfsmaterialien für die Verordnung und die Vollzugshilfe sehen in der Kernzone Einschränkungen der Weidenutzung, das Verbot von Jagen und Strahlen und ein Wegegebot vor. Dem erwächst Widerstand von Parkinitiativen und Organisationen der bisherigen Nutzer, die aber teilweise zugleich auch Natur- und Landschaftsschutzanliegen vertreten. Das Überlassen massvoll beweideter Alpweiden an die unbeeinflusste Naturentwicklung wird als ökologisch unerwünscht und wissenschaftlich unbegründet bezeichnet. Durch das Aufgeben der Jagd werden Schäden ausserhalb der Kernzone befürchtet. Potentielle Kernzonen sind – im Unterschied zum heutigen Nationalpark - traditionelle und attraktive Sommer- und Wintertourengebiete mit Bergunterkünften. Alpinismus im bisherigen Ausmass wird als parkverträglich erachtet. – Für die Nutzung der Umgebungszone dürfen keine Bewirtschaftungsverträge erzwungen werden.
4.7. Landschaftspärke
Der Verzicht auf eine Zonierung mit Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen oder dergleichen und auf prozentuale Vorgaben dafür (ähnlich dem Biosphärenreservat) wird gutgeheissen. Erwünscht, aber nicht obligatorisch verlangt wird der Einbezug bereits geschützter Naturschutzflächen. Als vage und mangelhaft beurteilt werden hingegen die vorgelegten räumlichen Anforderungen. Das Parkgebiet muss bereits bei der Parkerrichtung eine hohe landschaftliche Qualität aufweisen; auch beispielhafte Entwicklungsprogramme für Landschaft und Wirtschaft des Parkgebietes können eine unzureichende Ausgangslage nicht kompensieren. Die in den Vernehmlassungsunterlagen geforderte hohe Qualität der Landschaft muss