Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/10: Natur- und Landschaftspärke von nationaler Bedeutung. Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) · 20 Seiten
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4.13. Nationalpark im Kanton Graubünden
Eine Aufhebung des geltenden Nationalparkgesetzes und die Änderung des komplexen Vertragswerks für den Nationalpark könnte den bis heute erreichten Schutzstatus gefährden und die Qualität des Parks beeinträchtigen. Problematisch auswirken könnte sich auch die Forderung nach einer Mehrheit der öffentlichen Hand in den Entscheidungsgremien, wenn durch politische Einflussnahmen sachfremde (operative) Entscheide entstehen. Zu prüfen sind ein besonderer Parktyp oder Status für das heutige Parkgebiet, das einer Kernzone entspricht, sowie der Verzicht auf eine Umgebungszone.
4.14. Label
Um eine hohe Qualität der Angebote sicherzustellen und eine gemeinsame Vermarktung zu ermöglichen, bedarf es klarer Vorgaben des Bundes und einer laufenden Qualitätskontrolle. Reine Herkunftsangaben allein genügen nicht. Damit die Parklabels auf transparente Weise vergeben werden sowie glaubwürdig und beständig bleiben, empfiehlt sich die Einhaltung der ISO-Normen (etabliertes Zertifizierungs- und Akkreditierungsverfahren). Bestehende Labels und Marken (AOC und dgl.) sind zu berücksichtigen. Die Kombination mit Biolabels ist, besonders auf Sömmerungsalpen wegen der kaum beeinflussbaren Herkunft der Tiere, problematisch.
4.15. Finanzierung
Ein Umfang von bloss 10 Mio. Franken pro Jahr wird als zu knapp beurteilt. Teilweise wird auch eine höhere Anzahl Pärke erwartet oder gewünscht als in den Erläuterungen angenommen. Die Mittel sollen längerfristig gesichert sein, damit die Pärke über eine ausreichende Planungssicherheit verfügen. Die Pärke sollen ihre Grundaufgaben mit öffentlichen Mitteln erfüllen können. Die Parksubventionen müssen aus Krediten des BUWAL bezahlt werden. Sie dürfen nicht zur Kürzung von Zahlungen des BUWAL oder anderer Bundesstellen führen. Auch die Projektierungsarbeiten vor der Parkanerkennung sollen subventioniert werden.
4.16. Personelle Auswirkungen
Die Arbeiten der Bundesverwaltung und der Kantone sollen mit dem bisherigen Personalbestand erbracht werden. Vorgeschlagen wird eine Übernahme des Mehraufwandes durch den Bund, besonders in kleineren Kantonen oder bei Vorliegen mehrerer Parkprojekte.
4. 17. Verordnung und Vollzugshilfe, Informations-Plattform
Der Gesetzesentwurf wird als knapp und wenig aussagekräftig beurteilt. Auch die Erläuterungen geben noch zu wenig Aufschluss über die Anforderungen an die Pärke und über die Verfahren. Erwünscht ist eine rechtzeitige Bekanntgabe des vorgesehenen Verordnungsinhaltes und der Vorgaben des Bundes für den Vollzug in der Projektierungs- und der Betriebsphase. Gewünscht wird zudem die Einrichtung einer Informations-Plattform, auf der die Parkinitiativen mit Bund und Kantonen frühzeitig Gestaltungs- und Vollzugsfragen diskutieren und Erfahrungen austauschen können.