Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/10: Natur- und Landschaftspärke von nationaler Bedeutung. Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) · 20 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
klarer und schärfer formuliert werden. Land- und Forstwirtschaft sollen gefördert, nicht eingeschränkt werden. Die in den Erläuterungen aufgeführten Flächenanforderungen sind für Pärke im Jura und im Mittelland zu reduzieren, da dort sonst keine Pärke hoher Qualität möglich sind.
4.8. Naturpärke
Einerseits wird dieser Parktyp für die Naturbildung als erwünscht, ja unerlässlich betrachtet, andererseits die Notwendigkeit und die Realisierbarkeit in Frage gestellt. Der geforderte strenge Prozessschutz steht im Widerspruch zum Ziel der Naturvermittlung, wenn sich diese in der Kernzone auf Wege beschränken muss. In der Nähe von Agglomerationen sind Pärke mit den in den Erläuterungen gestellten Anforderungen bezüglich Nutzungsverzicht und Flächen kaum möglich. Angeregt wird, vor allem aus dem Berggebiet, Naturpärke auch in höheren Lagen und im Bereich touristischer Intensivgebiete vorzusehen.
4.9. Grenzüberschreitende Parkprojekte
Räumliche Gegebenheiten und die Forderung nach bestimmten Mindestflächen können zu kantonsübergreifenden Pärken führen. Solche Pärke sind einheitlich zu führen. Um die Koordination unter den Kantonen und mit dem Bund sicherzustellen, werden Regeln gewünscht. Auch bei Pärken an der Landesgrenze, die an Parkgebiete des Nachbarstaates angrenzen, sind Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zu klären. Ausserdem soll geklärt werden, wie ausländische Parkflächen bei der Erfüllung der Flächenanforderungen berücksichtigt werden können.
4.10. Parkträgerschaft
Die Forderung, wonach die Mehrheit der Bestimmungsrechte bei Institutionen der öffentlichen Hand liegen soll, wird zur Diskussion gestellt. Eine gemeinsame Trägerschaft von öffentlicher Hand, privaten Organisationen und wissenschaftlichen Kreisen wird auf Grund bestehender Erfahrungen auch ohne vorgeschriebene Stimmrechtsverhältnisse als funktionsfähig beurteilt. Verlangt wird ein Mitwirkungsrecht von Grundeigentümern und Bewirtschaftern.
4.11. Eidgenössische Parkkommission
Die Parkkommission soll einerseits massgeblich aus Kreisen des Natur- und Landschaftsschutzes zusammengesetzt werden, andererseits aber auch die Wirtschaftskreise umfassen. Einer ausserparlamentarischen Kommission ohne Entscheidbefugnisse, aber mit beratender und vorbereitender Funktion wird eine tragende Rolle für die Anerkennung der Pärke zugeschrieben. Neben dem BUWAL sollen auch andere betroffene Bundesämter einbezogen werden.
4.12. Forschung
Um im Parkmanagement eine hohe Qualität erreichen und halten zu können, wird eine kontinuierliche Forschungsbegleitung der Parkaktivitäten und der Nutzung des Parkgebietes postuliert. Forschung (inkl. Monitoring) soll nicht nur für den naturschützerisch geprägten Nationalpark, sondern bei allen Parktypen verlangt werden. Der Landschaftspark bedarf für sein zentrales Thema der Mensch-Umwelt-Beziehungen konkreter Forschungsresultate. Wesentlich ist die Koordination parkeigener Forschung und der Forschungen Dritter im Parkgebiet. Die Forschungsthemen dürfen jedoch nicht hoheitlich vorgegeben werden.