Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/23: Totalrevision der Tabakverordnung · 40 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern Ergebnisbericht zur Vernehmlassung

Totalrevision Tabakverordnung

AI empfiehlt, die Angaben in deutsch und mindestens einer anderen Amtssprache zu platzieren. SANTE schlägt vor, "maximal eine Amtssprache" vorzuschreiben und die Sprachen abwechslungsweise zu verwenden. SKS empfiehlt, in den Sprachregionen die jeweils entsprechende Sprache zu berücksichtigen. SP und SFA schlagen vor, die Hauptaussagen (allgemeine Warnhinweise) in allen Amtssprachen, die Nebenaussagen (ergänzende Warnhinweise) alternierend in den Amtssprachen aufzudrucken. SSV bedauert die Beschränkung auf die Amtssprachen, da die ausländische Bevölkerung doppelt so viel raucht, und empfiehlt zwei Amtssprachen sowie spanisch, serbokroatisch, albanisch oder türkisch zu berücksichtigen.

JTI schlägt eine Regelung analog Art. 21 LMG vor, wonach die Angaben in einer Amtssprache ergänzt werden müssen, falls sie in einer anderen Sprache abgefasst sind und die Konsumentinnen und Konsumenten damit ungenügend oder missverständlich über das Produkt orientieren.

Artikel 13 Ort und Grösse der Schadstoffangaben

FRC weist darauf hin, dass der französische Titel korrekterweise "...indications relatives aux substances..." heissen müsse.

BAT und JTI verlangen, die Schadstoffangaben mit "CO" statt "Kohlenmonoxid" zu bezeichnen; so könne der Text grösser geschrieben werden und sei besser lesbar.

ZG findet 15% der Fläche der Schmalseite zur Angabe der Schadstoffe zu wenig, JTI möchte diese auf nur 10% beschränken.

Artikel 14 Ort und Grösse der Warnhinweise

EKA begrüsst, dass die Warnhinweise auf beiden Breitseiten erscheinen. ZHSUP bemerkt, dass die Bezeichnung "am ehesten ins Auge fallend" überflüssig sei, weil auf beiden Seiten Warnungen aufgedruckt werden müssen. PA möchte sicherstellen, dass "Breitseite" die grösste Fläche bezeichnet. VS findet, die Klappe wäre als Ort für den aufgedruckten Warnhinweis ideal.

LLAG, LLCH, LLLU und SEAAK empfehlen, im Absatz 1 lit. b analog der EU anstatt von "Mehrfachverpackungen" von "Aussenhüllen" zu sprechen.

Grösse der Warnhinweise

Die GPS, ZHMBA und 9 Gesundheitsorganisationen (AT, BEG, CIPRET FR, CIPRET VD, FSG, KLS, LLLU, VSFNE, ZüriRF) bezeichnen 50% der Fläche als Minimalgrösse für die Warnhinweise, besser wären 60% bzw. 66%. Demgegenüber verlangen 2 Parteien (FDP, SVP), 4 Organisationen der Tabakindustrie (BAT, CISC, JTI, SOTA), 6 des Tabakhandel (GASTRO, PROMARCA, SKIV, SRF, VST, VSTH) und 5 Wirtschaftsorganisationen (ECON, FRSP, SGV, CVCI, FRP), die Minimalbestimmungen der WHO-Tabakrahmenkonvention und nicht diejenigen der EU zu übernehmen, und so die Grösse auf 30% der Breitseite festzusetzen. 50% sei unverhältnismässig, und die Marken könnten sich nicht mehr unterscheiden. Auch JU empfindet die vorgeschlagene Grösse als fragwürdig. ECON meint, bereits 30% sei nicht mehr sachlich. Weil allgemein bekannt sei, dass Rauchen schädlich ist, wären riesige Warnhinweise zudem unnötig (CISC).

Andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten

SGV, VSIG und VSZF machen darauf aufmerksam, dass für andere Tabakwaren als Zigaretten der Druck auf verschiedenen Packungen nicht möglich sei. Es sollte deshalb erlaubt sein, die Warnhinweise mit einem unablösbaren Aufkleber anzubringen.