Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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im Hinblick auf ein künftiges Forschungsprojekt zugelassen werden sollte, wie dies im Entwurf vorgesehen ist, oder ob sie nur im Hinblick auf ein konkretes Forschungsprojekt gestattet sein sollte.

Ca. 40% jener knapp siebzig Vernehmlassungsteilnehmenden, die sich ausdrücklich zu diesem Thema geäussert haben, bevorzugen die Koppelung an ein konkretes Forschungsprojekt, ca. 60% wollen die Gewinnung von embryonalen Stammzellen auch im Hinblick auf künftige Forschungsprojekte zulassen (sh. Bemerkungen zu Art. 8 Abs. 2 Bst. a, S. 24). Drei Gruppierungen schlagen vor, die Gewinnung grundsätzlich nur im Hinblick auf konkrete Forschungsprojekte zu gestatten, sie aber in Ausnahmefällen auch für künftige Projekte zu erlauben.

Für eine Koppelung an ein konkretes Projekt sprechen die Gefahr der Kommerzialisierung und des Missbrauches von „auf Vorrat“ hergestellten embryonalen Stammzellen und die Befürchtung, so könne nicht mehr gewährleistet werden, dass nicht mehr Embryonen verwendet werden, als unbedingt erforderlich seien. Gegen eine Koppelung werden folgende Argumente angebracht: Die Koppelung an ein konkretes Projekt sei sowohl aus wissenschaftlicher als auch aus Sicht der Praxis nicht sinnvoll. Der Verbrauch von embryonalen Stammzellen würde anwachsen, weil für jedes Projekt eine eigene Stammzelllinie hergestellt werden müsste. Dürfe man jedoch embryonale Stammzellen „auf Vorrat“ herstellen, so könnten sich bestimmte Laboratorien auf diese Verfahren spezialisieren, wodurch der Verbrauch von Embryonen vermindert werden könnte.

2.4 Grundsätzliches zum Prinzip der Subsidiarität der Stammzel-

lengewinnung und der Forschung an überzähligen Embryonen

Unter das Prinzip der Subsidiarität fallen folgende 2 Varianten, die voneinander unabhängig sind:

Variante A: Es dürfen nur dann embryonale Stammzellen hergestellt werden, wenn noch keine geeigneten embryonalen Stammzellen in der Schweiz existieren.

Im Entwurf ist diese Variante der Subsidiarität nicht vorgesehen, was aus Artikel 8 hervorgeht.

Variante B: Es darf nur dann mit embryonalen Stammzellen sowie an überzähligen Embryonen geforscht werden, wenn das Forschungsziel nicht mit anderen Mitteln zu erreichen ist. Das bedeutet – nach jetzigem Wissensstand – vor allem die Forschung mit humanen adulten Stammzellen, oder mit tierischen embryonalen Stammzellen. Zudem muss bei der Gewinnung embryonaler Stammzellen der Bedarf hinreichend glaubwürdig gemacht werden.

Im Entwurf ist diese Variante der Subsidiarität vorgesehen, was aus den Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 Buchstabe b hervorgeht. Das Prinzip zielt darauf ab, möglichst wenig Embryonen zu verbrauchen. Zuerst muss auf alternatives Forschungsmaterial zurückgegriffen werden.

Subsidiarität im Sinne der Variante A:

Der Bundesrat fragte die Teilnehmenden des Vernehmlassungsverfahrens explizit, ob sie die Variante A des Subsidiaritätsprinzip im Gesetz verwirklicht haben wollen, oder ob auf Variante A verzichtet werden solle.