Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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Private A.T., S.R.-T. C.R.-S, C.M.-S. - - - - - -

TOTAL 49 Vernehmlassun- 25 Vernehmlassun- 2 Vernehm- 3 Vernehm-

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Kantone

Von den 26 Kantonen bzw. Halbkantonen empfehlen 20 (über 80%) den grossen Geltungsbereich und unterstützen somit den Entwurf.

Die Kantone, die den grossen Geltungsbereich befürworten, argumentieren mit dem sachlichen Zusammenhang, der zwischen der embryonalen Stammzellenforschung und der Forschung an überzähligen Embryonen besteht (im Folgenden auch: Kohärenzgrund). Zudem sei ein grosser Synergieeffekt zu erwarten, wenn man beide Bereiche in einem Gesetz reguliere. BS meint, dass der Bereich der Embryonenforschung noch präzisiert werden müsse und spricht sich dafür aus, den Hauptfokus auf die Herstellung von sowie Forschung an embryonalen Stammzellen zu legen. NE ist der Ansicht, dass der Entwurf zu weitgehend sei, weil die Forschung an embryonalen Stammzellen ethisch unproblematisch sei. Gesetzlich reguliert werden müsse nur die Gewinnung von embryonalen Stammzellen sowie die Forschung mit Embryonen.

SO wünscht die Forschung an Embryonen später im Humanforschungsgesetz (HFG) zu regeln, begrüsst also grundsätzlich die gesetzliche Regulierung der Embryonenforschung. BL favorisiert grundsätzlich den kleinen Geltungsbereich.

TG meint, dass es wegen der schnellen wissenschaftliche Entwicklung ratsam sei, die Frage bezüglich der Forschung an Embryonen noch offen zu lassen; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Frage der Menschenwürde bei frühen Embryonen noch nicht geklärt sei.

ZH beantragt sowohl für die Forschung und Gewinnung embryonaler Stammzellen als auch für die Forschung an Embryonen ein Moratorium. Es seien noch zu viele ethische und technische Probleme ungelöst. Zudem seien die möglichen therapeutischen Anwendungen noch unklar, weshalb ZH empfiehlt, die Forschungsfortschritte in der adulten Stammzellenforschung abzuwarten und erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob man auf den ethisch heiklen Bereich der verbrauchenden Embryonenforschung überhaupt zurückgreifen müsse. Sollte das Embryonenforschungsgesetz jedoch planmässig in Kraft treten, spricht sich ZH aus inhaltlich-praktischen Gründen für den grossen Geltungsbereich aus.

VD zeigt keine eindeutige Präferenz. Es gebe Argumente für und gegen den grossen resp. kleinen Geltungsbereich. Namentlich das erhöhte Referendumsrisiko wird als Nachteil des grossen Geltungsbereichs angeführt, während die Kohärenz der beiden Teilaspekte für den erweiterten Geltungsbereich spräche.

Parteien

Insgesamt haben sich sieben Parteien zur Frage des Geltungsbereichs geäussert. Vier Parteien sind für den grossen, zwei für den eingeschränkten Geltungsbereich. Eine Partei bevorzugt ein Moratorium.

CSP und CVP kritisieren die Forschung an überzähligen Embryonen und sprechen sich für den eingeschränkten Geltungsbereich aus.

SP ist grundsätzlich gegen die verbrauchende Embryonenforschung, unabhängig davon, ob es sich um den embryonalen Stammzellen-Bereich oder die Embryonenforschung im Allgemeinen handelt. Falls der Entwurf dennoch ins Parlament komme, müsse die Embryonenforschung zeitlich befristet werden. Nach ca. fünf Jahren könne man beurteilen, ob die Emb-