Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Gesamtbeurteilung Gegen Subsidiarität Vari- Für Subsidiarität Variante indifferent ante A (für EFG-Entwurf) A (gegen EFG-Entwurf)

Kantone ZH, OW, NW, SO, BS, AI, LU, UR, SZ, GL, GR, VS, JU BL, VD

AG, TG, TI, NE

Parteien EVP, FDP CSP, CVP, GPS - - -

Organisati- UniLAm, AF, GenS, SAMW, SGF, VFG, SAGW, EFS, BGer, WÄV onen SNF, UniZH, UniGE, Uni- JurCH, NEK, SDG, SG, SGV,

GEm, UniGEs, UniLAr, VKS, SIAK, SMEDI, SVF

ECOS

Private - - - S.R.-T. - - -

Total 24 Stellungnahmen 23 Stellungnahmen 4 Stellungnahmen

In 51 Stellungnahmen (über 40%) wird ausdrücklich Bezug auf die obige Frage genommen. 24 Vernehmlassungsteilnehmende befürworten das Subsidiaritätsprinzip (Variante A ), d.h. sie sprechen sich in diesem Punkt gegen den Entwurf aus.

23 Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich gegen das Subsidiaritätsprinzip (Variante A) aus, d.h. sie sind in diesem Punkt für den Entwurf. 4 Vernehmlassungsteilnehmende sind indifferent. Die Verteilung zwischen Anhänger und Anhängerinnen und Gegner und Gegnerinnen des Subsidiaritätsprinzips ist damit paritätisch. Auffällig ist, dass die Universitäten und Forschungsinstitute mit überwiegender Mehrheit gegen das Subsidiaritätsprinzip der Variante A sind.

Die Mehrheit der Gegner und Gegnerinnen des Subsidiaritätsprinzips A begründen ihre Ablehnung mit der Schwierigkeit, dieses in der Praxis umzusetzen. Es sei faktisch nicht möglich, im Vorfeld eines Forschungsprojektes anzugeben, welche Stammzelllinie geeignet wäre. Des Weiteren könne man nicht wissen, welche embryonalen Stammzellentypen es in der Schweiz gebe, und an welchem Ort sich diese befinden. Darüber hinaus sei es wissenschaftlich sinnvoll, mit embryonalen Stammzellenlinien aus dem Ausland zu forschen; auch wenn in der Schweiz bereits Stammzellenlinien zur Verfügung stünden. Dadurch wäre vergleichende Forschung möglich.

ZH und UniZH sehen keine ausreichenden Gründe, weshalb das Prinzip angewendet werden solle.

BL, VD und NEK vertreten die Meinung, dass das Subsidiaritätsprinzip A in der Praxis kaum durchsetzbar sei. Zur Umsetzung müsste zuvor eine eidgenössische Datenbank oder Clearingstelle eingerichtet werden, in der alle embryonalen Stammzelllinien erfasst sein müssten.

EVP vertritt die Ansicht, dass es zulässig sein sollte, im Rahmen eines Forschungsprojekts auch embryonale Stammzellen aus dem Ausland zu importieren, sofern das Projekt die ethischen Kriterien erfüllen.

UniGE meint, dass das Subsidiaritätsprinzip A sich zwar aus ethischer Sicht verführerisch anhöre, aber nicht der Arbeitsrealität der Forschenden entspreche, weil die Forschung wohl eher eine im Ausland bereits bestehende Stammzelllinie importiere, als eine solche in der Schweiz zu gewinnen.

Subsidiarität im Sinne der Variante B:

Insgesamt wird in 16 Stellungnahmen auf das Subsidiaritätsprinzip B Bezug genommen. Es handelt sich dabei um: BE, FR, GE, SG, FDP, SVP, UniNE, CKKS, JurCH, KSM, NOGE, SBV, SEK, SLFV, SVKB und C.M.-S. Alle 16 sprechen sich für diese Subsidiaritätsvariante aus, d.h.