Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten

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sind der Ansicht, dass die Forschung mit adulten Stammzellen vorgezogen werden solle, wann immer dies für das Forschungsprojekt nicht von Nachteil sei.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden sind der Ansicht, dass unter Anwendung des Prinzips weniger überzählige Embryonen verbraucht werden. Die Forschung mit adulten Stammzellen, oder mit tierischen embryonalen Stammzellen wird unter ethischen Gesichtspunkten als weniger problematisch angesehen.

Der Formulierungsvorschlag von C.M.-S. lautet: Neu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b: „Forschung an embryonalen Stammzellen ist nur zu rechtfertigen, wenn und solange keine gleichwertigen Forschungsergebnisse aus adulten Stammzellen gewonnen werden können.“

BE merkt an, dass die Überprüfung in der Praxis schwierig sein dürfte.

UniNE fügt hinzu, dass die Anwendung des Prinzips wichtig sei, weil nur so das Prinzip der Verhältnismässigkeit durchgesetzt werden könne. Auch im Zusatzprotokoll des Europarates über die biomedizinische Forschung sei das Prinzip der Verhältnismässigkeit verankert.

2.5 Grundsätzliches zu den Strafbestimmungen

Die Vernehmlassungsteilnehmenden wurden angefragt, ob sie die vorgeschlagenen Strafbestimmungen als angemessen erachten, d.h. ob dadurch die gewünschte abschreckende Wirkung erzielt werde. Von den eingegangen Stellungnahmen äussern sich 63 explizit zu dieser Frage (sh. Bemerkungen zu Art. 23 und 24, S. 33).

Für ca. 55% der Vernehmlassungsteilnehmenden erscheinen sie angemessen und in genügender Weise abschreckend. Allerdings wird mehrmals zu bedenken gegeben, dass fraglich sei, ob diese abschreckende Wirkung auch für die Pharmaindustrie gelte oder nur für Universitäten, an welchen auf diesem Gebiet geforscht werde. Drei der im Grundsatz befürwortenden Stellungnahmen halten ausdrücklich fest, dass sich die Maximalstrafen „am unteren Limit“ bewegten. Einmal wird darauf hingewiesen, dass eine Koordination mit dem FMedG stattfinden müsste, da der gleiche Tatbestand verschieden geregelt werde.

Ca. 25% der Vernehmlassungsteilnehmer erachten die Maximalstrafen als nicht ausreichend. Es wird zum Beispiel vorgeschlagen, den Bussenrahmen auf eine Million Franken zu erhöhen, eine gesetzliche Mindeststrafe festzulegen, oder als Mindeststrafe ein Jahr Gefängnis zu verhängen.

Für einen einzigen Vernehmlassungsteilnehmer erscheint der Strafrahmen zu gross.

Die restlichen Vernehmlassungsteilnehmenden äussern sich weder positiv noch negativ zu den Strafnormen, sondern erklären, dass diese Frage schwierig zu beurteilen sei bzw. nicht in ihr Zuständigkeitsgebiet falle. Schliesslich hänge es von der gerichtlichen Durchsetzung ab, wie abschreckend die Strafen wirkten. Einmal wird die Frage nach der Verjährungsfrist gestellt, einmal wird die Einführung einer direkten strafrechtlichen Unternehmenshaftung (in Anlehnung an Art. 102 Entwurf StGB) gefordert, einmal wird der Ermessensspielraum des Richters bei Artikel 23 als zu hoch erachtet, zweimal wird vorgeschlagen, die drei Forschungsgebiete (Forschung an überzähligen Embryonen / Gewinnung von embryonalen Stammzellen / Forschung an embryonalen Stammzellen) mit dem gleichen Strafrahmen zu belegen und sie alle als Vergehen zu titulieren.

Sowohl von Gegner und Gegnerinnen als auch von Befürwortern und Befürworterinnen wird mehrmals gefordert, beruflich griffige Massnahmen zu verfügen, zum Beispiel Ausschluss