Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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2.2 Grundsätzliches zum Geltungsbereich
Grundsätzlich ist sowohl ein eingeschränkter als auch ein umfassender Geltungsbereich für das Embryonenforschungsgesetz denkbar. Im ersten Fall würde nur die Herstellung von und die Forschung mit embryonalen Stammzellen geregelt, während der umfassende Geltungsbereich auch die Forschung an überzähligen Embryonen umfasst. Der Entwurf vom 22. Mai 2002 sieht den grossen Geltungsbereich vor. Der Bundesrat fragte die Vernehmlassungsteilnehmenden explizit, welchen Geltungsbereich sie favorisieren würden.
Von insgesamt 121 eingegangenen Stellungnahmen äusserten sich 78 zur obigen Frage. 49 Stellungnahmen (ca. 60%) sprachen sich für den umfassenden Geltungsbereich aus, während 25 (ca. 30%) den eingeschränkten Geltungsbereich bevorzugen würden (sh. Bemerkungen zu Art. 1, S. 13). Zwei Stellungnahmen waren bezüglich dieser Frage indifferent. Zwei sprachen sich sowohl gegen den eingeschränkten als auch gegen den umfassenden Geltungsbereich aus.
Das Hauptargument für den umfassenden Geltungsbereich ist der sachliche Zusammenhang zwischen der Embryonenforschung und der embryonalen Stammzellenforschung bzw. der Herstellung embryonaler Stammzellen. Sowohl für die embryonale Stammzellenforschung als auch für die Forschung an Embryonen werden überzählige Embryonen verbraucht. Die ethische und rechtliche Problematik ist für viele Vernehmlassungsteilnehmende vergleichbar und sollte deshalb auch in einem einzigen Gesetz geregelt werden. Diese Meinung wird hauptsächlich von den Gruppierungen der Medizin, den Universitäten, den wissenschaftlichen Institutionen und Verbänden sowie den Verbänden der Spitzenwirtschaft vertreten.
Die meisten Stellungnahmen, die sich für den kleinen Geltungsbereich aussprechen, sind der Ansicht, dass die zeitgleiche Legislatur des Bereichs der embryonalen Stammzellen und der Forschung an Embryonen die Referendumsgefahr deutlich erhöhe, weil sich die öffentliche Diskussion bislang auf die Thematik der embryonalen Stammzellen beschränkt habe. Die Bevölkerung – so das Argument – könnte sich von der umfassenden Regelung überfahren fühlen. Die Forschung an überzähligen Embryonen solle später – nach ausführlicher Diskussion – im Humanforschungsgesetz (HFG) geregelt werden.
In der Vernehmlassung der NEK sowie seitens einzelner ihrer Mitglieder wird argumentiert, dass die Forschung an Embryonen ethisch heikler zu bewerten sei als die Herstellung von bzw. die Forschung mit embryonalen Stammzellen. Im ersten Fall sei der Embryo selbst Forschungsobjekt, während sich im zweiten Fall das Forschungsinteresse auf einzelne Zellen beschränke. Deswegen sei der Instrumentalisierungsgrad menschlichen Lebens bei der Forschung an Embryonen grösser als bei der embryonalen Stammzellenforschung.
Von den Gruppierungen, die sich prinzipiell gegen den Entwurf aussprechen, kann sich die überwiegende Mehrheit – im Sinne des kleineren Übels – eher mit dem eingeschränkten Geltungsbereich anfreunden. Von diesen Gruppen wird zudem oft die Unvereinbarkeit mit Artikel 17 FMedG konstatiert (Embryonenkonservierungsverbot).
2.3 Grundsätzliches zur Koppelung von Stammzellengewinnung an konkrete Forschungsprojekte
Die Vernehmlassungsadressaten und -adressatinnen wurden gebeten, zur Frage der Koppelung der Stammzellgewinnung an ein konkretes Forschungsprojekt Stellung zu nehmen. Es sollte in Erfahrung gebracht werden, ob die Gewinnung von embryonalen Stammzellen auch