Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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ryonenforschung zu Gunsten der Forschung mit adulten Stammzellen wieder verboten werden solle.
FDP ist aus Kohärenzgründen klar für den grossen Geltungsbereich. Allerdings müssen gewisse Bestimmungen des FMedG neu gefasst werden, da beide Gesetze nicht miteinander vereinbar seien. (Vgl. Ziff. 2.1.2).
GPS spricht sich für den grossen Geltungsbereich aus.
SVP und EVP befürworten den grossen Geltungsbereich aus Kohärenzgründen.
Kirchen
Es haben sich nur fünf von insgesamt elf kirchlichen Organisationen, die eine Stellungnahme verfasst haben, zu dieser Frage ausdrücklich geäussert. Insofern ist eine Aussage, was sich die Kirchen bezüglich des Geltungsbereichs wünschen, schwierig. Sechs der elf lehnen verbrauchende Embryonenforschung generell ab (Vgl. Ziff. 2.1).
EFS und SFK lehnen beide Geltungsbereiche strikt ab, weil verbrauchende Embryonenforschung ethisch nicht vertretbar sei.
Bühlkir und VFG befürworten aus Kohärenzgründen den grossen Geltungsbereich, wobei beide generell gegen die verbrauchende Embryonenforschung, also gegen den Entwurf, sind.
SVKB spricht sich umgekehrt generell für die verbrauchende Embryonenforschung sowie für den grossen Geltungsbereich aus.
Medizin
SGH plädiert klar für den grossen Geltungsbereich. Ebenso FMH, die aber Bedenken bezüglich der Forschung an Embryonen äussert. Der Bereich sei nicht ausreichend reguliert und bedürfe der Konkretisierung. ÄÄUS steht dem Gesetzesentwurf äussert kritisch gegenüber und könnte sich – im Sinne einer Schadensreduzierung besser mit dem eingeschränkten Geltungsbereich abfinden. Ebenso WÄV, bei der sich die Mehrheit für den eingeschränkten Geltungsbereich ausspricht.
Wirtschaft
Alle Vertreter und Vertreterinnen der Wirtschaft befürworten den grossen Geltungsbereich uneingeschränkt. INTER regt an, im Gesetz ausdrücklich zu erwähnen, dass die Anwendung in der klinischen Forschung (Transplantationen, Zelltherapien) im Transplantationsgesetz oder später im Humanforschungsgesetz geregelt werde.
Diverse
Die Universitäten, SNF sowie die medizinischen Institute befürworten grösstenteils den grossen Geltungsbereich. UniZH hält es zwar aus pragmatischen Gründen für richtig, beide Themen in einem Gesetz zu regeln, glaubt aber, dass es ethisch sinnvoller sei, zunächst nur den embryonalen Stammzellen-Bereich zu regeln. UniGEm, UniLAr, UniGEm, UniNE, GenS, SIAK und SWTR halten die Trennung der beiden Themenkomplexe für unsinnig. Viele Befürworter und Befürworterinnen des grossen Geltungsbereiches merken an, dass Artikel 17 FMedG revidierte werden müsse, da sonst die Konservierung überzähliger Embryonen nicht möglich sei.
UniGEs und UniLAr sind der Meinung, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Forschung an und Herstellung von embryonalen Stammzellen ausreichend wäre. UniLAr unterstützt zwar sachlich den grossen Geltungsbereich, merkt aber an, dass Artikel 17 Absatz 3 FMedG im Widerspruch zum Entwurf stehe, was nicht mit dem demokratischen Prinzip zu vereinbaren sei. SAMW plädiert für den eingeschränkten Geltungsbereich und möchte die Forschung an Embryonen zu einem späteren Zeitpunkt regeln. Die öffentliche Debatte sei bislang nur über embryonale Stammzellen geführt worden. Im Gesetz solle die Forschung an Embryonen nur