Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/5: Bundesgesetz über die Forschung an überzähligen Embryonen und embryonalen Stammzellen (Embryonenforschungsgesetz, EFG) · 41 Seiten
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zwecken hergestellt wurden, lehnen den Import aber – trotz dieses Hinweises – nicht generell ab.
GL und AI fordern im Zusammenhang mit der Regelung des Imports und Exports von Stammzellen die Einführung eines Subsidiaritätsprinzips in dem Sinne, dass nur dann Stammzellen importiert werden dürften, wenn in der Schweiz keine geeigneten Stammzellen vorhanden seien. GL möchte zudem die Ausfuhrbewilligung verweigern, wenn in der Schweiz ein Bedarf an Stammzellen besteht.
Ein Subsidiaritätsprinzip anderer Art fordert SFK, nämlich die Erbringung des Nachweises, dass die Ergebnisse nicht auf anderem Wege erreicht werden könnten (analog Art. 14).
BL weist darauf hin, dass auch die Ein- und Ausfuhr von Stammzelllinien für therapeutische Zwecke einer Regelung bedürften.
FDP und ECOS erwähnen, dass die Unterschiede der nationalen patentrechtlichen Regelungen Verzerrungen des Handels zur Folge haben könnten, welche dem Forschungsplatz Schweiz schaden könnten. Zudem könnten die Patentregelungen der Exportländer bewirken, dass die aus der Stammzellforschung resultierenden Erkenntnisse juristisch nicht geschützt seien. Auch SGSG verweist auf Probleme, die mit Aufwandsentschädigungen und Lizenzgebühren verbunden sein könnten.
Um die Kommerzialisierung zu verhindern möchte C. M.-S. die Ausfuhr nur unter Überprüfung der realen Aufwandsentschädigung ermöglichen.
Absatz 2
Buchstabe a
LPS schlägt folgende Formulierung vor, welche Buchstaben a bis c ersetzen soll „Die Importbewilligung wird erteilt, wenn die Bestimmungen, die die Gewinnung der embryonalen Stammzellen im Herkunftsland regeln, mit den in diesem Gesetz fixierten zu vergleichen sind.“
Buchstabe b
SGH fordert, die Eizellspende zu erlauben, solange diese nicht zu Fortpflanzungszwecken erfolge.
Buchstabe c
GL möchte, dass die Einwilligung des betreffenden Paares „frei und schriftlich“ vorliegen müsse.
SGF beantragt, den Absatz um einen Buchstaben zu ergänzen (Bst. d) und als weitere Bewilligungsvoraussetzung zu statuieren, dass die importierten embryonalen Stammzellen unter den gleichen Bedingungen wie in der Schweiz hergestellt wurden.
Absatz 3
„Die Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn die Bedingungen für die Verwendung embryonaler Stammzellen im Zielland das vorliegende Gesetz in keinem Artikel verletzen“ wird von VSBU als präzisierte Formulierung vorgeschlagen.
8. Kapitel: Vorschriften des Bundesrates
Artikel 17 Vorschriften des Bundesrates
SO, BL und VKS wollen dem Bundesrat die Kompetenz zukommen lassen, bestimmte Untersuchungen an Spendern und Spenderinnen von Samen- und Eizellen sowie an Stammzellen vorzuschreiben, falls zu Forschungszwecken entnommene Stammzellen später zu thera-