Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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Bemerkungen zum Anhang
I. Gebühren nach der Chemikalienverordnung (ChemV) Ziffer 1 Prüfung von Anmeldungen neuer Stoffe
SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen, dass die Gebühren gesenkt werden. Bei einem bereits vorhandenen Dossier aus der EU müsse die Beurteilung nicht nochmals wiederholt sondern nur amtlich bestätigt werden. In diesen Fällen sei lediglich die untere Limite des Kostenrahmens gerechtfertigt.
Ziffer 2 Bearbeitung zusätzlicher Prüfungsnachweise
SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen die Einführung eines zusätzlichen Absatzes in Art. 55 ChemV, der regelt, dass keine Gebühren für die Einreichung der Daten fällig werden, wenn die Überschreitung einer Mengenschwelle vorwiegend im Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wird.
Ziffer 3 Bearbeitung einer Mitteilung
SGCI [56] stellt einen Eventualantrag, dass falls ihren Anträgen zu Art. 21 und 22 ChemV nicht entsprochen wird, d.h. die Mitteilungspflicht nicht erheblich reduziert wird, die Gebühr für die Mitteilung ersatzlos zu streichen sei. ecoswiss [60] verlangt die Streichung dieser Gebühr.
Ziffer 4 Übergangsregelungen
SGCI [56] und ecoswiss [60] weisen auf die falsche Referenzierung bei 4.1. und 4.2 hin.
4.1. müsse Anmeldungen nach Art. 93 ChemV (500-2'500.-) und 4.2. Mitteilungen nach Art. 94 ChemV (500.-) betreffen. Für Meldungen von alten Stoffen und Zubereitungen sollten gemäss den Erläuterungen keine Gebühren erhoben werden. Verschiedene andere Vernehmlassungsteilnehmer (EIO [12], EV [26], VSLF [38], M [65], econom [104]) halten fest, dass für Meldungen alter Stoffe und Zubereitungen eine Gebühr unter dem neuen Recht der Selbsteinstufung nicht gerechtfertigt wäre, zumal dies unter dem bisherigen System der Selbstklassierung gewerblicher Produkte auch nicht der Fall war.
II. Gebühren nach der Biozidprodukteverordnung (VBP)
Für SGCI [56] und ecoswiss [60] sind die Gebühren für die Zulassung von Bioziden viel zu hoch angesetzt. VSLF [38] und econom [104] scheinen insbesondere die Gebühren für eine Zulassung ZL (CHF 4'000 - 11'500) viel zu hoch. Sie fordern grundsätzlich eine Herabsetzung der Gebühren für unproblematische Zulassungen sowie für deren Erneuerung. Angesichts des kleinen Schweizer Marktes und des beschränkten Marktvolumens der betroffenen Produkte, genannt werden u.a. Holzschutzmittel, Fungizide und Fassadenanstriche, sind die hohen Gebühren für SGCI [56], ecoswiss [60], VSLF [38] und econom [104] ein Hindernis für die Entwicklung und Einführung neuer Produkte. Die Folge davon wäre ein Einfrieren des Standes der Technik. Die Verhinderung innovativer Produkte könne aber nicht im Interesse des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sein. ACIMA [40] beantragt dass, prohibitive Zulassungskosten, die den Stand der Technik fortschrittshemmend einfrieren könnten, vermieden werden. SGCI [56] weist darauf hin, dass bereits bei den wesentlich tieferen Gebühren gemäss Pflanzenschutz-mittelverordnung für einige Nischenprodukte die Schmerzgrenze erreicht sein dürfte. Im ähnlich kleinen Biozid-Markt dürfte sie in vielen Fällen bereits überschritten sein. APDP [16] weist mit Bezug auf Gebühren für eine Zulassung ZnL darauf hin, dass niemand mehr ein Produkt allein für die kleine Schweiz entwickeln werde. Nicht verstanden werden von APDP [16] auch die hohen Gebühren bei vorliegen einer Empfehlung aus einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat.
5.7 Verordnung des EDI über die Einstufung von Stoffen
Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Europäische Einstufungen
Abs. 2
Nach Ansicht von suva [102] ist hier neben dem seco auch die suva als Aufsichtsorgan bei der Verhütung von Berufskrankheiten in allen dem UVG unterstellten Betrieben in der Schweiz und der wichtigsten Chemikalien verwendenden Branchen nach Art. 49 und 50 der VUV zu erwähnen. SSI [162] wünscht eine Präzisierung, um was für Änderungen es sich hier handelt.
Art. 3 Schweizerische Einstufungen
SGCI [56] und VSLF [38] beantragen, schweizerische Einstufungen auf Stoffe zu beschränken, die noch nicht nach Art. 2 Abs. 1 eingestuft sind. Sobald Stoffe von der EU eingestuft werden, ist die entsprechende Einstufung