Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten

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auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Für Ciba [51], SGCI [56] und ecoswiss [60] müssen die für die Anmeldung neuer Chemikalien und Produkte erhobenen Gebühren angemessen sein. Sie dürften sich daher nicht nur an den im EU-Raum erhobenen Gebühren orientieren. Insbesondere müsse auch die Grösse des schweizerischen Marktes berücksichtigt werden. Für SGCI [56] sind Gebühren für Meldungen und Mitteilungen, die in sehr grosser Zahl anfallen, erheblich zu reduzieren. ecoswiss [60] verlangt, dass die Gebühren besonders für nicht gefährliche Produkte deutlich herabgesetzt werden. APDP [16] will, dass grundsätzlich keine, ggf. aber maximal Gebühren bis 300 Fr. pro Amtshandlung verlangt werden.

Für SGCI [56] und ecoswiss [60] ist wegen der grossen Spannbreite der Gebühren eine Beurteilung der tatsächlichen Kosten für eine beanspruchte Dienstleistung äusserst schwierig. Um sicher zu gehen, müssten Unternehmen grundsätzlich von den höchsten Ansätzen ausgehen, was allerdings zu unrealistischen Kostenschätzungen führen werde.

Gemäss Ciba [51] ist es in Kauf zu nehmen, dass bei einer Berücksichtigung der Grösse des schweizerischen Marktes allenfalls nicht alle Kosten durch die Gebühren vollumfänglich abgedeckt werden. Auch für ecoswiss [60] muss in diesem Zusammenhang der Kostendeckungsgrad der Dienstleistungen nochmals überdacht werden. Verschiedene Kostendeckungsgrade für ChemV, VBP und PSM seien äusserst fraglich. Eine weitgehende Harmonisierung solle angestrebt werden. Für SGCI [56] müssen die Gebühren der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der durch die Behörden vorgenommenen polizeilichen Aufgaben ebenfalls nochmals überdacht werden. Demgegenüber beantragt LU [66], dass in Abweichung zur Botschaft ChemG sämtliche Gebühren angesichts der aktuellen Finanzsituation des Bundes kostendeckend verrechnet werden.

SZ [101] und UK [172] wünschen analog zum bisherigen Art. 77 der GiftV, eine Vorgabe für die Leitplanken in den Gebührenverordnungen der Kantone sowie eine Definition für "Gebühren". BE [107] verlangt, dass die Gebührenerhebung durch die kantonalen Vollzugsbehörden verbindlich geregelt wird. Da die Bestimmungen von Art. 77 und 78 der GiftV (Gebühren der Kantone) nicht ins neue Recht überführt wurden, ist es demgegenüber nach NE [74] Aufgabe der Kantone, ihre Tarife zu vereinheitlichen, um ungleiche Behandlungen zu vermeiden. Zahlreiche Kantone (AI [117], AR [120], BL [36], GL [47], LU [66], SZ [101], SG [112], SH [22], SO [171], TG [23], TI [118], ZG [46], BD ZH [119]) sowie GSG [71] und UK [172] beantragen die Aufnahme einer Kostenregelung für Beanstandungen im Rahmen des kantonalen Vollzugs in der ChemV, der VBP und der ChemRRV.

Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Für APDP [16] müssten auch Gebühren für Pflanzenschutzmittel in den Geltungsbereich aufgenommen werden.

Art. 2 Gebührenpflicht

SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen mit Bezug auf die Möglichkeit der Vollzugsbehörden gewisse Aufgaben gemäss Art. 43 USG und Art. 36 ChemG auszulagern, dass Absatz 1 wie folgt ergänzt wird: "wobei die Gesamtkosten den festgelegten Kostenrahmen gemäss dem Anhang nicht übersteigen dürfen."

Art. 3 Gebührenbemessung

APDP [16] fordert für die Gebührenbemessung folgenden Grundsatz: "keine Gebühren oder max. bis 300.- pro Amtshandlung "

Art. 4 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen, dass die wichtigen Gründe für eine Gebührenermässigung oder einen Gebührenerlass aus Gründen der Rechtsgleichheit festgehalten werden.

Art. 6 Vorschuss

SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen, dass "bei Wohnsitz oder Geschäftssitz im Ausland" gestrichen wird. Ein Ansprechpartner im rechtlichen Sinn sei in der Schweiz nach den Erfordernissen von Art. 13 ChemV immer vorhanden.

Art. 8 Fälligkeit

Gemäss APDP [16] soll bei Ablehnung eines Gesuchs oder eines Antrags keine Gebühr fällig werden.