Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Geltungsbereich
SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen, dass definiert wird, wann eine Zubereitung von der Verordnung erfasst wird. In der EU würden gemäss Artikel 3.2 der 304/2003/EC nur kennzeichnungspflichtige Zubereitungen vom Verfahren erfasst.
2. Abschnitt: Pflichten der Exporteure und Importeure Art. 3 Ausfuhrmeldung
SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen Absatz 1 Buchstabe f zu streichen. Es würden Angaben verlangt, welche im unter Artikel 3 Buchstabe i geforderten Sicherheitsdatenblatt bereits enthalten seien.
Für EPFL [123] ist es wichtig, dass die Hersteller und Exporteure die Menge der Stoffe und Zubereitungen, welche sie auf den Markt bringen oder exportieren, angeben müssen. Gleiches solle auch von den Importeuren verlangt werden.
Art. 5 Begleitinformationen
Abs. 1
SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen, an Stelle des angeführten Artikels 55 ChemV müsse auf den Artikel 44 ChemV (Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr) verwiesen werden.
Abs. 5
SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen, an Stelle von "Zoll-Code" der Weltzollorganisation soll die Bezeichnung "6-stelliger HS Code" der Weltzollorganisation verwendet werden.
3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden Art. 12 Ausfuhrnotifikation
SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen, in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b "spätestens 15 Tage..." einzufügen. Die Wartefrist von 30 Tagen bei der Erstnotifikation würde den Handel mit EU-Firmen von der Schweiz aus massiv stören, da innerhalb der EU keine Notifikationen nötig seien.
Bemerkungen zum Anhang
1 In der Schweiz verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe und Zubereitungen
SGCI [56] und ecoswiss [60] beantragen, der Anhang III der PIC-Konvention müsse als Anhang 2 eingebaut werden. In der Schweiz nicht verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende PIC-Stoffe, für die beim Export neben Anforderungen an die Begleitinformationen (Art. 5) eine Ausfuhrmeldepflicht (Art. 3), eine Ausfuhrbeschränkung (Art. 4) und eine jährliche Ausfuhrmeldepflicht (Art. 6) bestehen, seien aus dem Verordnungsentwurf nicht ersichtlich. Des weiteren beantragen SGCI [56] und ecoswiss [60], der Anhang 1 und der neue Anhang 2 müssten vor dem Inkrafttreten der ChemEAV noch dem neuesten Stand der PIC-Konvention angepasst werden. Dies könne erst nach der COP 1 (Sept. 2004) durchgeführt werden.
5.5 Verordnung über die Gute Laborpraxis
Allgemeine Bemerkungen
ecoswiss [60] und SGCI [56] begrüssen die Zusammenfassung der bisherigen Bestimmungen in einer einzigen Bundesratsverordnung. APDP [16] beantragt, dass Feldversuche zur Prüfung der Wirkung von Produkten nicht der GLP unterstellt werden. Nach GL [47], GR [99], AI [117] und BD ZH [119] muss sichergestellt werden, dass die GLP nicht auch für die Umweltanalytik notwendig sein wird. Für diese Untersuchungen hat sich in der Praxis das Qualitätsmanagementsystem ISO/IEC 17025 bewährt. GL [47] und SH [22] fordern deshalb, dass die GLPV zu keinen unnötigen Erschwernissen und Doppelspurigkeiten bei Untersuchungen im Rahmen des Vollzugs der Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung führt.
SGAH [85] stellt im Zusammenhang mit der Archivierung die Frage, was mit den Prüfresultaten geschieht, wenn eine Prüfeinrichtung verschwindet.