Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/205: Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht · 99 Seiten
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8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 60 Übergangsbestimmungen
Für GSG [71], SVP [97], Coop [98] und FDP [100] sind die Übergangsfristen grundsätzlich zu kurz und sollten verlängert werden. LWBVD [78] verlangt eine Verlängerung der Frist für die Abgabe an Endverbraucherinnen. Für Ciba [51] müssen Produkte mit nicht notifizierten Wirkstoffen gleichzeitig aus dem Verkehr zu ziehen, wie in der EU, damit Restmengen nicht in der Schweiz ausverkauft werden.
VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60] und VSchS [111] verlangen, dass der Übergang für Produkte, die schon auf dem Markt sind, möglichst einfach, praktikabel und kostengünstig ausgestaltet wird. Pragmatische Lösungen für Schnittstellenprodukte, wie z.B. Kosmetika, müssen nach SGCI [56] angestrebt werden.
VSLF [38], ACIMA [40], SGCI [56], ecoswiss [60], VSchS [111] und GL [47] verlangen, dass für Produkte mit mehrfachen Verwendungen (als Chemikalien und auch als Biozide, wie z. B. Kalk für Ställe) eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung als Hygienisierungsmittel erteilt wird, bis sich die Situation in der EU in diesem Bereich geklärt hat. Viele dieser Produkte seien von mässiger Gefährdung und würden in Anwendungen gebraucht, für welche in der EU keine Notifizierung erfolgte (bspw. gebrannter Kalk (CaO) und gelöschter Kalk [Ca(OH)2]). KFN [5] hält fest, dass die wirkungsvolle, kaum gefährliche und darüber hinaus noch preisgünstige Stallhygienisierung mit Kalk, die seit Alters her angewendet werde, nicht einfach auf diese Art und Weise verboten werden dürfe. GL [47] schlägt vor, dass eine Zulassung als Hygienisierungsmittel für diese Stoffe während einer Übergangsphase von 10 Jahren erteilt wird.
Bemerkungen zu den Anhängen
VSLF [38], ACIMA [40], Ciba [51], SGCI [56], ecoswiss [60], Swissmem [94] und VSchS [111] möchten, dass die CAS-Nummer der Stoffe angegeben wird. Die Wirkstoffe, die in den Listen der Anhänge 1 bis 4 aufgenommen sind, sollen gemäss EKK [13] alphabetisch und nicht nach den EC-Nummern geordnet werden.
6 Gesuch um Registrierung
VSLF [38] verlangt in Ziffer 22 Abs. 1 Bst. a 2, dass "und der Wirkstoffe" gestrichen wird (vgl. Bemerkung zu Art. 20).
10 Produktarten
Die Harmonisierung der Produktart 2 mit der EU wird von H+ [155] begrüsst.
11 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
GSG [71], TI [118] und AR [120] begrüssen, dass die Repellenzien unter die Zulassungsbestimmungen der Biozidprodukteverordnung fallen.
5.4 Chemikalien-Ein-und-Ausfuhr-Verordnung
Allgemeine Bemerkungen
EKK [13] begrüsst die Vorschriften dieser Verordnung. Es wird erwartet, dass die Auskunftspflicht und der Informationsaustausch nicht durch den Datenschutz gehemmt werden, dass der Zoll die Möglichkeit hat bewilligungsfreie oder zweifelhafte Produkte zu kontrollieren und deren Einfuhr in die Schweiz zu verbieten, und dass die angemessenen Strafsanktionen angewendet werden. Ciba [51] erwartet, dass die Verordnung nur im Gleichschritt mit den entsprechenden internationalen Regelungen und Übereinkommen angepasst wird. SGCI [56] und ecoswiss [60] begrüssen die schlanke und mehrheitlich adressatenfreundliche Umsetzung der PIC-Konvention. Die Rechtssicherheit und Anwenderfreundlichkeit sei jedoch durch das Einfügen eines zusätzlichen Anhangs 2 (=Anhang 3 der PIC-Konvention) wesentlich zu verbessern.
Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Titel
VSLF [38], Ciba [51], SGCI [56], SKW [62], Swissmem [94] und VSchS [111] beantragen einen inhaltsgerechten und aussagekräftigen Titel. SGCI [56] und ecoswiss [60] schlagen vor, die neue Verordnung ganz einfach PIC-Verordnung zu nennen oder mindestens PIC-Verordnung an Stelle der irreführenden Bezeichnung "Chemikalien-Ein- und Ausfuhrverordnung, ChemEAV" in Klammern zu setzen.