Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Art. 13 Zinserträge
IDie bei der gemeinsamen Einrichtung aufgrund der zeitlich versetzten Ein- und Auszahlungstermine für die Zahlungen des provisorischen und des definitiven Risikoausgleichs auflaufendenZinsen werden den Versicherern zurückvergütet.
2Die Höhe der Zinsvergütung richtet sich nach der umsatzmässigen Beteiligung des Versicherers am jeweiligenRisikoausgleich. Die gemeinsame Einrichtung vergütet die Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Risikoausgleich folgt.
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Art. 14 Datenschutz
1Die gemeinsame Einrichtungist, ausser gegenüber dem BSV und ihrer eigenen Revisionsstelle, zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet, die Rückschlüsse auf den Versicherer zulassen. Dritte, die mit der Verarbeitung der Daten beauftragt werden, sind ebenfalls zur Geheimhaltungder Daten verpflichtet.
2Die gesammelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Risikoausgleichs und die Erstellungder Statistik verwendetwerden.
Art. 15 Verfahren und Rechtspflege
1Bei Streitigkeiten zwischen einem Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung über die Durchführungdes Risikoausgleichs entscheidet die gemeinsame Einrichtung in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)1).
2Gegen diese Verfügung kann der Versicherer beim Eidgenössischen Departement des Innern (Departement)Beschwerde gemäss den Artikeln 44ff VwVG erheben
1SR 172.021