Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Art. 7 Durchführungsstelle
IDie gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes führt den Risikoausgleich durch.
2Sie ermitteltdie Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge und stellt jedem Versicherer die ihn betreffende Saldoabrechnung sowie dem BSV die Berechnungsunterlagenund die Saldoabrechnungenpro Versicherer, Kanton und für die ganze Schweiz zu.
3Sie erstellt eine Statistik über die Versicherten und Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den Kantonen und stellt diese dem Bund, den
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Kantonen, den Versicherern und ihren Verbänden zur Verfügung. Die Kosten für die Bereitstellungdieser Statistik fallen zu Lasten der gemeinsamen Einrichtung. Die Statistik kann auch weiteren Interessierten zugestellt werden.
4Die gemeinsame Einrichtung erstattet jährlich Bericht über die Durchführung des Risikoausgleichs.
5Der Inhalt des Berichts und der Statistik wird von der gemeinsamen Einrichtung und dem BSV gemeinsam festgelegt. Die beiden Vorlagen werden von der gemeinsamen Einrichtung jährlich veröffentlicht.
Art. 8 Wirkungsanalyse
Das BSV führt mit den Fachkreisen der Krankenversicherung eine begleitende wissenschaftliche Untersuchung durch. Zu untersuchen sind insbesondere die Wirkungen des Risikoausgleiches in bezug auf die Kostenentwicklung bei den einzelnenVersicherern und in bezug auf das Recht der Versicherten, den Versicherer zu wechseln. Das BSV bestimmt die technischen Einzelheitender Unter-
suchung. Für die Erhebungsarbeitenund die Auswertung der Ergebnisse kann es ein wissenschaftliches Institut beiziehen.