Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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die Versicherer haben je zur Hälftebis zum 28. bzw. 29. Februar und 31. August des Ausgleichsjahres zu erfolgen.
2Zahlungen der Versicherer aufgrund der definitiven Berechnung nach
Artikel 6 Absatz 3 sind bis zum 15. November des Jahres zu leisten, welches dem Ausgleichsjahr folgt. Zahlungen des Risikoausgleichs an die Versicherer sind bis zum 30. November des Jahres auszurichten, welches dem Risikoausgleich folgt.
3Die an die Versicherer geschuldeten Zahlungen sind von der gemeinsamen Einrichtung auch. dann vorzunehmen, wenn nicht alle Versicherer ihre Zahlungen an den Risikoausgleich geleistethaben. Stehen am Stichtag noch Zahlungen der Versicherer aus, kann die gemeinsame Einrichtungdie Zahlungen aufgrund der
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eingegangenen Risikoabgaben vornehmen. Die ausstehenden Ausgleichsbeiträge sind nach Eingangzu entrichtenund um die Einnahmenaus den Verzugszinsen nach Absatz 4 zu erhöhen. Bei geringfügigenAusständen kann die gemeinsame Einrichtung Darlehen aufnehmen, um die Ausgleichsbeiträge ohne Kürzung termingemäss auszuzahlen.
4Versicherer, welche die Zahlungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 nicht einhalten, haben nach deren Ablauf pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins an die gemeinsame Einrichtung zu bezahlen. Diese Regelung gilt sowohl für die beiden Raten des provisorischen Risikoausgleichs als auch für die Schlusszahlung des definitiven Risikoausgleichs.
5Die im Rahmen der provisorischen Berechnung gegenüber der definitivenBe- ) rechnung zuviel oder zuwenig bezahlten Beträge sind zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgtjeweils bezogen auf die Ein- und Auszahlungsterminefür den provisorischen und definitivenRisikoausgleich sowie unter Berücksichtigung der effektiv erhaltenen oder bezahlten Beiträge. Die gemeinsame Einrichtung legt den Vergütungszins in Berücksichtigung der marktüblichenZinsen fest. Sie vergütet und fordert die Zinsen bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Risikoausgleich folgt.