Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Art. 9 Verwaltungskosten
Die Versicherer tragen mit einem einheitlichenBeitrag je versicherte Person zur Deckung der Verwaltungskostendes Risikoausgleichs bei. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den Versichertenbeständen im Sinne von Artikel 4.
Art. 10 Datenlieferung an die Durchführungsstelle
1Die Versicherer liefernihre nach Kantonen, Risikogruppen, Geschlecht und KalenderjahrermitteltenDaten über die Versichertenbestände, Kosten und Kosten-/+\ beteiligungennach den Weisungen der gemeinsamen Einrichtung. Sie stellen der gemeinsamen Einrichtungdie Daten mit einer Kopie des amtlichen
Formulars über den durchschnittlichen Versichertenbestand zu.
2Diese Daten sind der gemeinsamen Einrichtungbis Ende April des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres und des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
Art. 11 Kontrolle der Daten
Die gemeinsameEinrichtungkann von den Revisionsstellender Versicherer einen Bericht über die Richtigkeitund Vollständigkeitder geliefertenDaten verlangen.
2Die gemeinsame Einrichtung kann, in Zusammenarbeit mit den Revisionsstellen der Versicherer die Richtigkeitund Vollständigkeitder nach Artikel 10 gelieferten Daten mittels Stichproben überprüfen.
Art. 12 Zahlungsfristen
IZahlungen der Versicherer an den Risikoausgleich aufgrund der provisorischen Berechnungnach Artikel6 Absatz 2 sind je zur Hälfte bis 15. Februar und
15. August des Ausgleichsjahres zu leisten. Zahlungen des Risikoausgleichs an