Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Art. 9 Verwaltungskosten

Die Versicherer tragen mit einem einheitlichenBeitrag je versicherte Person zur Deckung der Verwaltungskostendes Risikoausgleichs bei. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den Versichertenbeständen im Sinne von Artikel 4.

Art. 10 Datenlieferung an die Durchführungsstelle

1Die Versicherer liefernihre nach Kantonen, Risikogruppen, Geschlecht und KalenderjahrermitteltenDaten über die Versichertenbestände, Kosten und Kosten-/+\ beteiligungennach den Weisungen der gemeinsamen Einrichtung. Sie stellen der gemeinsamen Einrichtungdie Daten mit einer Kopie des amtlichen

Formulars über den durchschnittlichen Versichertenbestand zu.

2Diese Daten sind der gemeinsamen Einrichtungbis Ende April des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres und des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

Art. 11 Kontrolle der Daten

Die gemeinsameEinrichtungkann von den Revisionsstellender Versicherer einen Bericht über die Richtigkeitund Vollständigkeitder geliefertenDaten verlangen.

2Die gemeinsame Einrichtung kann, in Zusammenarbeit mit den Revisionsstellen der Versicherer die Richtigkeitund Vollständigkeitder nach Artikel 10 gelieferten Daten mittels Stichproben überprüfen.

Art. 12 Zahlungsfristen

IZahlungen der Versicherer an den Risikoausgleich aufgrund der provisorischen Berechnungnach Artikel6 Absatz 2 sind je zur Hälfte bis 15. Februar und

15. August des Ausgleichsjahres zu leisten. Zahlungen des Risikoausgleichs an