Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Art 16 Schadenersatz und Ordnungsmassnahmen
IDie gemeinsame Einrichtung kann Versicherern, die ihrer Datenlieferungs- und Zahlungspflicht nicht in genügender Weise nachkommen, den daraus entstandenen Schaden in Rechnung stellen.
2Bei Versicherern, die trotz Aufforderung durch das BSV am Risikoausgleich nicht teilnehmen, kann das BSV dem Departement den Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung beantragen. Dasselbe gilt, wenn Versicherer trotz schriftlicherMahnung der gemeinsamen Einrichtung ihrer Datenlieferungs- und Zahlungspflicht in wiederholter Weise nicht nachkommen.
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Art. 17 Schluss- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
1Die Verordnung IX vom 31. August 19921)über die Krankenversicherungbetreffend den Risikoausgleichunter den Krankenkassen (Verordnung IX) ist aufgehoben
2Die Risikoausgleiche 1994 und 1995 werden nach bisherigem Recht durchgeführt. Wird die Durchführungdieser Risikoausgleichevom Konkordat der
Schweizerischen Krankenversichereran die gemeinsame Einrichtung übertragen, ist Artikel 15 dieser Verordnung auch auf die Risikoausgleiche nach bisherigem Recht anwendbar, sofern nicht bereits eine Verfügung des BSV eröffnet worden ist.
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3Für die Kalenderjahre 1995 und 1996 liefern die Versicherer ihre Daten an die für die Durchführung des Risikoausgleichs zuständige Stelle sowohl nach den Artikeln 3 und 12 der Verordnung IX als auch nach den Artikeln 2 und 10 dieser Verordnung.
1AS 1992 1738, 1993 2013