Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Art. 5 Risikoausgleich

IDie Versicherer bezahlen für ihre Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher die nach Artikel 3 ermitteltenDurchschnittskosten getrennt nach Geschlecht unter dem Gesamtdurchschnitt liegen, eine Risikoabgabe, welche der Differenz zwischen dem Gruppendurchschnitt und dem Gesamtdurchschnitt entspricht.

2DieVersicherer erhalten für ihre Versicherten einer Risikogruppe, bei welcher die nach Artikel 3 ermitteltenDurchschnittskosten getrennt nach Geschlecht über dem Gesamtdurchschnitt liegen, einen Ausgleichsbeitrag, welcher der Differenzzwischen dem Gruppendurchschnitt und dem Gesamtdurchschnitt entspficht.

Art. 6 Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge

IMassgebend für die Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge sind die Versichertenbeständeund die von ihnen verursachten Kosten im Kalenderjahr, für welches der Risikoausgleich erfolgt (Ausgleichsjahr).

2Die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Jahre vor dem Ausgleichsjahr aufgrund einer provisorischen Berechnung festgelegt. Diese stützt sich auf die Versichertenbestände und Kosten im Kalenderjahr, das zwei Jahre vor dem Ausgleichsjahrliegt.Bei der Berücksichtigungder Kosten kann die für die Durchführungdes Risikoausgleichszuständige Stelle (Art. 7) für die voraussichtlich bis zum Ausgleichsjahr .zu erwartende Kostensteigerung einen angemessenen Zuschlag einberechnen.

3Die definitiven Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Jahr, welches dem Ausgleichsjahr folgt, festgesetzt.