Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Vemehmlassung Verordnung übu die Inkraftsetzung und Einführung
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die KrankUIversicherurlg April 1995
Anpassung der Tarife und Tarifverträge(Art. 9) und zur Ausgleichung der Indexe in bestehenden Tarifverträgen (Art. 10). Darauf wird jeweils unter Ziffer 4 näher eingegangen.
4 Ergebnisse im einzelnen
Nachstehend werden die Ergebnisse der Vernehmlassung in der Reihenfolge der Artikel des in die Vernehmlassung gesandten Verordnungsentwurfes aufgeführt. Die von den Antwortenden vorgebrachten Meinungen, Anregungen und Forderungen werden dabei weder gewichtet noch bewertet.
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Artikel 1 Inkraftsetzung des Gesetzes und einzelner Bestimmungen des Gesetzes
Gegen eine Inkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Januar 1996 sind von keiner Seite Einwände erhoben worden. Die Kantone Al, AR, UR, TG, GR, SH, ZH, SG und GL verlangen für die Inkraftsetzungvon Art. 41 Abs. 3 KVG (Übernahme der Kostendifferenz bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt) eine Übergangsfrist von mindestens drei Jahren, weil diese Bestimmung den Kantonen hohe zusätzliche Kosten und administrativenAufwand verursache.
() Artikel 2 Kantonale Erlasse
Das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer(Konkordat)fordert im interesse einheitlicher und praktikabler Regelungen, dass die Versicherer von Anfang an die Gelegenheit erhalten sollten, bei der Ausarbeitung der kantonalen Ausführungsbestimmungen mitzuwirken. Das Anhörungsrecht sei in der Verordnung zu verankern.
Der Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger(SBK)
bringt vor, eine Kompetenzdelegationan die Kantone zum Erlass von Ausführungsbestimmungenzu Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG sei im Gesetz nicht enthalten.