Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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VundImlassung Verordnungübw die Inkraftsetzungund Einführung

des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung April 1995

Die Freiheits-Partei (FPS) weist darauf hin, die Übergangsfristen für die Kantone seien zu kUIZ.

Artikel 3 Fortführungder Versicherung durch anerkannte Krankenkassen

Das Konkordat, die Kantone BS und VD, die CVP, die FPS und die Liberale Partei erachten die Frist in Abs. 1 zur Einreichung der Prämientarifeund der Budgets als zu kurz. Das Konkordat schlägt vor, sie bis zum 30. September 1995, aber frühestens bis drei Monate nach der Verabschiedung der Hauptverordnung zum KVG (KW) zu HR\

verlängern.

Zu dem in Abs. 5 vorgesehenen Wegfall der unter dem KUVG abgeschlossenen Krankenpflege-Ko11ektiwersicherungsverträgewird von Seiten der FPS , der Liberalen Partei, des Landesverbandes freier Schweizer Arbeitnehmer, des SBK, des Schweizerischen Gewerbeverbandes (SGbO, des Konkordats und des Kantons VD eingewandt, dass bestehende Kollektiwerträge nicht einfach wegfallen dürften. Es wird eine Übergangsfrist von 3 Jahren für die Anpassung der Prämien nach oben auf das Niveau der Einzelversicherungsprämien der jeweiligen Kasse vorgeschlagen.

DieVerbindung der Schweizer Ärzte FMH wünscht eine Präzisierung, wonach beim Inkrafttreten des Gesetzes ein automatischer Übertritt in die Einzelversicherung zu erfolgen habe.

Artikel 4 Aufteilung des Vermögens

Der Kanton LU, die FM H und die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO fordern eine rechtliche Absicherung gegen eine Umverteilung von Kosten zwischen den einzelnen Versicherungsformen. Es dürften keine Gründungs-, Managements- und Werbekosten für HMO-Praxen und kasseneigene Gesundheitszentren zulasten der normalen Grundversicherung übernommen werden.