Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Vemehmlassung Verordnung übu die Inkraftsetzung und Einführung

des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung April 1995

Die SPÖ und die Fëdërationromande des consommatrices schlagen eine Bestimmung vor, welche risikogerechte Prämien in den Zusatzversicherungen etappenweise einführe und vorsehe, dass die Mitgliedschaftsjahre bei den Prämien zu berücksichtigen seien.

Die Schweizerische Vereinigungder AHV/IV und Frührentner sowie das Mouvement populaire des familles werfen die Frage auf, was mit den Versicherten von Kassen, die über ungenügende Reserven für die Zusatzversicherungen verfügen werden, geschehen werde.

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Artikel 7 Gemeinsame Einrichtung (neu 6J

Dazu sind keine Bemerkungen gemacht worden.

Artikel 8 Förderung der Gesundheit (neu 7J

Die KantoneAl, AR, BE, BS, GL, GR, LU, OW, TG, Tl, SH, SG, SZ, UR und ZH, die

Finanzdirektoren, die Sanitätsdirektoren, die FDP, die Schweizerische Gesellschaft für Sozial- und Präventivmedizinund die ACSI schlagen vor, die in Art. 19 KVG vorgesehenen Aufgaben der Schweizerischen Stiftung für Gesundheitsförderung in Lausanne zu übertragen.

Die Schweizerischen Stiftung für Gesundheitsförderung befürwortet eine Übernahme

der Aufgaben gemäss Art. 19 KVG. Die in Art. 8 Abs. 2 vorgeseheneMitteilung

könnte schon bis zum 30. Juni 1996 erfolgen. Entsprechend könnte der Beitrag für die allgemeine Krankheitsverhütung von den Versicherten bereits im Jahre 1997 erhoben werden.

Die Kantone VS und BS regen an, regionale Institutionen zu bilden und lediglich deren Tätigkeit und die Erhebung des Beitrages gesamtschweizerisch zu koordinie-

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