Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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VundImlassung Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung April 1995
Der Schweizerische Apothekerverein, die FAIH und die SSO wünschen, dass bei der Gründung der Institution die in Art. 19 Abs. 3 KVG erwähnten Organisationen und Verbände anzuhören seien.
Die CVP , die SPO, das Konsumentinnenforum Schweiz (KO und die Fëdëration romande des consommatrices fordern, dass die Institution ein Leitbild, ein Pflichtenheft, ein Arbeitsprogramm und ein Budget vorlegen müsse.
Artikel 9 Tarife und Tarifverträge
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Zu den Regelungen in den Abs, 1 und 2 wird von den Kantonen FR, ZG, UR, SO,
OW, BE, BL, Al, TG, GR, SH, ZH, LU, SG, AR, SZ, GL, BS und AG geltend gemacht, die getroffene Lösung würde auf eine Verlängerung der Tarifbegrenzungsmassnahmen der Bundesbeschlüsse hinauslaufen. Dies wird abgelehnt. Es müsse aus dem Text klar hervorgehen, dass die Leistungspflichtdurch die bisherigenVerträge gewährleistetsei, bis die Spitallisteeines Kantons in Kraft trete, dass die vertraglich vorgesehenen Tarifanpassungen uneingeschränkt vorgenommen werden könnten, und dass die Erhöhung des Kostendeckungsgrades der Tarife für öffentliche Spitäler ab dem 1.1.1996 bis zu den nach dem KVG zulässigen Grenzen möglich sei. In diesem Sinne äussern sich auch die Finanzdirektoren, die Sanitätsdirektorenund die FDP
)
Die Vereinigung Schweizerischer Krankenhäuser VESKA fordern, die Tarife müssten in den Jahren 1996 und 1997 an die Teuerung angepasst werden können; im übrigen dürfe die Frist zur Anpassung der bisherigen Verträge bis zum 31.12.1997 nicht verkürzt werden.
Die FMH und die SSO erklären,dass es möglichsein sollte,die Anpassung der Ver-
träge zwischen den Ärzten/Ärztinnen und den Versicherern bis Ende 1997 vorzunehmen.
Die Schweberische Vereinigung der Privatkliniken SVP/< weist darauf hin, dass trotz der Frist bis Ende 1997 neue Verträge und Preise, deren Höhe der Vergütung gleich