Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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Vundrmlassung Verordnung übe die Inkraftsetzung und Einführung

des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung April 1995

Die CVP erwähnt, die vorgesehene Zuweisung gemäss Abs. 4 von Fonds und anderen zweckbestimmten Mitteln dürfe nicht zu einer Ausklammerung von Sondervermögen führen.

Artikel 5 Rückversicherung

Das Konkordat weist darauf hin, die Frist in Abs. 1 zur Gesuchseinreichung könne nur massgebend sein, falls der Bundesrat bis dahin die KW verabschiedet habe.

Artikel 6 Zusatzversicherungen0

Hinweis: Diese Bestimmung wird in die spätere Hauptverordnung zum KVG aufgenommen und in der Einführungsverordnung gestrichen.

Das Konkordat , die Liberale ParteI, die FDP, die evp , die SVP, der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen,der Vorort, die Fëdëration romande des consQmmatrices , der LFSA, die Sanitätsdirektoren, die Kantone BL, UR und ZH, die Stiftung Schweizerische Patienten-Organisation SPD und der SGV erachten die Frist von drei Jahren als zu kurz. Es wird befürchtet, dass die Prämien in den Zusatzversicherungen zu stark steigen würden. Die Vorschläge lautenvon 5 bis 20

Jahren. DieFPS ist mit der Dreijahresfristeinverstanden. c1)

Das Konkordat und der LFSA beantragen, das bisherige Finanzierungs- und Reservierungssystem (d.h. das Umlageverfahren) beizubehalten. Sollte das Kapitaldekkungsverfahrenvorgeschrieben werden, müsse die Übergangsfrist auf 10 Jahre verlängert werden.

Die Schweizerische Vereinigung privater Kranken- und UnfaIJversicherer PKU beantragt die Streichung von Artikel 6 Absatz 1. Das Bundesamt für Privatversicherungswesen BPV solle die Frist gleichzeitig mit der Umschreibung der an die Finanzierung gestellten Anforderungen festlegen.