Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten

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2Die Institution hat dem BSV bis zum 30. Juni 1997 ihren Antrag betreffend den in Artikel20 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Beitrag schriftlich mitzuteilen. Will die Stiftung ihre Tätigkeit bereits im Jahre 1997 aufnehmen, hat sie ihren Antrag bis zum 30. Juni 1996 einzureichen.Dem Antrag ist ein Tätigkeitsprogramm und ein Budget beizulegen, woraus ersichtlich wird, dass dieser Beitrag erforderlich ist.

Art. 8 Tarife und Tarifverträge

(Art. 101 Abs. 2 und Art. 104 KVG)

1Nach bisherigem Recht abgeschlossene Tarifverträgesind bis zum 31. Dezember 1997 an das neue Recht anzupassen.

2Bei Anstalten oder deren Abteilungen, die nach bisherigem Recht als Heilanstalten gelten, richten sich die Leistungspflichtder Versicherer und die Vergütung an die Heilanstaltbis zur Anpassung an das neue Recht nach den bisherigen Verträgen oder Tarifen.

3Bei nach bisherigem Recht abgeschlossenen Tarifverträgen sind Tariferhöhungen auch ohne Anpassung der übrigenBestimmungen an das neue Recht möglich,

wenn dadurch Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes nicht verletzt wird.

Art. 9 Kostenstellenrechnung

(Art. 49 Abs 6 KVG)

Die Spitäler haben dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 1996 einen gemeinsamen Vorschlag über die Kostenstellenrechnungund die Leistungsstatistikim Sinne von Artikel49 Absatz 6 des Gesetzes mit einemVorschlag über die Frist zur Einführung in den Spitälern und Pflegeheimeneinzureichen. Der Bundesrat erlässt anschliessend nach Anhören der Kantone, der Versicherer, der Spitäler und der Pflegeheime die nötigen Bestimmungen zur Einführung der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik.