Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 167 von 169
9 Rechtliche Aspekte
9.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit
Das Güterverkehrsverlagerungsgesetz stellt das unbefristet gültige Ausführungsgesetz zu Artikel 84 der Bundesverfassung dar, mit welchem das befristete Verkehrsverlagerungsgesetz abgelöst wird. Mit ihm wird die Frist der Zielerreichung auf den Zeitpunkt zwei Jahre nach Eröffnung des Gotthard-Basistunnels, also voraussichtlich das Jahr 2017, erstreckt. Die Übergangsbestimmungen zu Artikel 84 Bundesverfassung, welche in Artikel 196 Bundesverfassung festgehalten sind, verlangen allerdings eine Umsetzung der Inhalte des Alpenschutzartikels innerhalb von zehn Jahren. Diese Frist ist Mitte 2004 abgelaufen. Die Erstreckung des Verlagerungsziels bedeutet, dass bis zur Zielerreichung ein verfassungswidriger Zustand weiter bestehen bleibt.
Im Verkehrsverlagerungsgesetz vom 8. Oktober 1999 sind als Ziel für den alpenquerenden Güterschwerverkehr 650'000 Fahrten genannt. Diese Zahl entspricht ungefähr den alpenquerenden Güterschwerverkehrsfahrten im Binnen-, Import- und Exportverkehr (d.h. ohne Transitverkehr) des Jahres 1999. Da nur der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze auf die Schiene verlagert werden muss, entspricht diese Zielgrösse den Vorgaben von Art. 84 Abs. 2 BV117. Jedes Verlagerungsziel, das diesen Wert klar übersteigt, wird hingegen dem verfassungsmässigen Auftrag nicht gerecht. Grundsätzlich ist die Erreichung des durch die Verfassung vorgegebenen Verlagerungsziels auch mit Variante 2 dieser Vorlage möglich. Diese Zielerreichung ist allerdings für den Zeitraum bis 2017 nur bei Einführung einer im Alpenbogen koordinierten Alpentransitbörse mit entsprechender Kapazitätsbeschränkung möglich. Mit dem in Variante 2 festgelegten Fahrtenziel wird die in Artikel 84 der Bundesverfassung enthaltene Umsetzungsfrist von 10 Jahren weiter hinausgeschoben, ohne gleichzeitig ein konkretes Jahr für die Erreichung der Vorgaben der Verfassung zu nennen118.
Für die Erhebung von Abgaben, wie sie als Alpentransitabgabe in dieser Vorlage enthalten ist, ist grundsätzlich eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich. Diese muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe umschreiben (Art. 164 Abs. 1 BV119).
Grundsätzlich steht die Einführung einer Alpentransitabgabe nicht im Widerspruch zur Gewährleistung der Gebührenfreiheit der Strassenbenützung gemäss Artikel 82 Absatz 3 Bundesverfassung, in welchem auch die Genehmigung von Ausnahmen durch die Bundesver-
117 SR 101
118 Für Variante 3 ist keine separate Überprüfung der Verfassungsmässigkeit erforderlich, da sie in Ergänzung sowohl von Variante 1 als auch von Variante 2 angewandt werden kann.