Vorlage

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Art. 3 Pflicht zur Anschlussgewährung

Die Infrastrukturbetreiberin muss den Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn dieser weder Abwicklung und Sicherheit des Bahnbetriebes noch den künftigen Ausbau der Bahnanlagen beeinträchtigt und ein Bedürfnis ausgewiesen ist. Sie darf daran keine unverhältnismässigen Bedingungen knüpfen.

Art. 6 Anschlussvertrag

1 Infrastrukturbetreiberin und Anschliesser regeln ihre Beziehungen in einem Anschlussvertrag, namentlich über den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung des Anschlussgleises.

2 Dem Anschlussvertrag ist ein Situationsplan beizufügen, der über die von der Anlage berührten Grundstücke, den Anschlusspunkt und den Standort wichtiger Einrichtungen Auskunft gibt. Der Plan muss zudem die Eigentumsverhältnisse umschreiben sowie die dinglichen und allfälligen obligatorischen Rechte im Zusammenhang mit dem Gleis aufführen.

3 Aufgehoben

Art. 7-9

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

1 Wird nichts anderes vereinbart, so trägt der Anschliesser die Kosten von:

b. Anpassung und Ausbau von Anlagen der Infrastrukturbetreiberin, die durch den Bau, Ausbau und Betrieb des Anschlussgleises verursacht werden.

2 Der Bund kann nach den Artikeln 18 und 19 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer4 an die Erstellung von Anschlussgleisen Beiträge leisten.

Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2

1 Der Bundesrat bestimmt über die Anwendbarkeit der Sicherheitsbestimmungen der Gesetzgebung über die Eisenbahnen und über die elektrischen Anlagen auf den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Anschlussgleisen.

2 Die Anschliesser und Mitbenützer sind den Haftpflichtbestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575 (Art. 40b-40f) unterstellt.

Art. 14

Aufgehoben

4 SR 725.116.2

5 SR 742.101