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Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 4 Seiten

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Art. 15 Abs.1

1 Die Infrastrukturbetreiberin kann Anschlussvorrichtungen anpassen oder beseitigen lassen, wenn:

Art. 17 Abs.2

2 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit verlangen, dass der Vertrag, die Pläne oder die Dienstvorschriften geändert oder angepasst werden. Sie kann die bahnspezifische Ausbildung des Personals des Anschliessers und der Mitbenützer regeln und überwachen.

Art. 19 Abs. 2

2 Das Baubewilligungsverfahren nach Artikel 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19576 bleibt vorbehalten.

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4

1 Das BAV entscheidet über Streitigkeiten über:

…

4 Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 SR 742.101