Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/114: Ergänzende Massnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs · 13 Seiten

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Anhang

Fragekatalog Vernehmlassungsverfahren

1. Grundsätzliches

1.1 Befürworten Sie die Stossrichtung der vorgeschlagenen Anpassung der

Schweizerischen Gesetzgebung?

1.2 Erachten sie es als sachgerecht, die einzelnen Tatbestände der Verbrechen

gegen die Menschlichkeit und die schweren Kriegsverbrechen, zu deren Strafverfolgung die Schweiz nach dem Völkerrecht verpflichtet ist, im schweizerischen Strafrecht ausdrücklich auszuformulieren? Oder soll das schweizerische Recht lediglich in einer Generalklausel auf das anwendbare Völkerrecht verweisen, wie dies bei den Kriegsverbrechen heute zum Teil der Fall ist?

1.3 Halten Sie es für richtig, die Tatbestände des Völkermordes, der Verbrechen

gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen im Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz zu regeln oder würden Sie die Ausgliederung dieser Tatbestände in ein neues, selbstständiges „Völkerstrafgesetzbuch“ vorziehen?

2. Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts

Die Eidgenössischen Räte haben am 19. Dezember 2003 beschlossen, dass ein Täter nicht schweizerischer Nationalität für ein im Ausland begangenes Kriegsverbrechen in der Schweiz nur strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er sich in der Schweiz aufhält, einen „engen Bezug“ zur Schweiz hat und nicht ausgeliefert wird. Halten Sie es für angezeigt, das Erfordernis des „engen Bezugs“ in Abänderung des geltenden Rechts auch bezüglich der Verfolgung von Völkermord und neu für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzuführen? Oder ziehen Sie es vor, die Geltung des Schweizerischen Rechts bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen entsprechend den geltenden Regelungen im Allgemeinen Teil und im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (z.B. Geiselnahme und Völkermord) wie bis anhin allein davon abhängig zu machen, dass sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann?