Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/114: Ergänzende Massnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs · 13 Seiten
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Einleitung
Mit Beschluss vom 17. August 2005 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, über den Entwurf für ein Bundesgesetz über Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie weiterer Bundesgesetze zur Umsetzung des Römer Status des Internationalen Strafgerichtshofs sowie über den entsprechenden Bericht ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Entsprechend hat das EJPD die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die interessierten Institutionen und Organisationen sowie die Eidgenössischen Gerichte zur Stellungnahme bis 31. Dezember 2005 eingeladen. Um die Antworten strukturiert verarbeiten zu können, wurden die Vernehmlassungsunterlagen mit einem Fragebogen ergänzt (vgl. Anhang).
Es sind, innert verlängerter Frist, 61 Vernehmlassungen eingegangen. Stellung genommen haben:
• 24 Kantone
• 7 politische Parteien
• 4 Gerichte (darunter 1 Verzicht)
• 3 Universitäten
• 23 interessierte Organisationen (darunter 1 Verzicht).
I. Grundsätzliches
Die Stossrichtung sowie die Grundzüge der Vorlage werden von beinahe
sämtlichen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich befürwortet. Den vorgeschlagenen Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung wird mit einer Ausnahme grundsätzlich zugestimmt. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der neuen Bestimmungen wird bejaht. Verbreitet wird darauf hingewiesen, dass die Schweiz mit den vorgesehenen Anpassungen ihren Pflichten nachkomme, in ihrer Rechtsordnung die Durchsetzung des Völkerstrafrechts zu gewährleisten und damit der Straflosigkeit im Bereich der schwersten Verbrechen überhaupt eine Absage zu erteilen. Eine Partei1 macht demgegenüber geltend, dass die Einführung der expliziten Strafbarkeit der Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesichts des bestehenden strafrechtlichen Instrumentariums nicht notwendig und daher abzulehnen sei.
Des Weiteren wird in den Stellungnahmen annähernd übereinstimmend festgehalten, dass die im Vorentwurf vorgeschlagene Form von ausformulierten Gesetzesbestimmungen, im Gegensatz zum Gebrauch von Generalklauseln unter Verweis auf das anwendbare Völkerrecht, sachgerecht und angemessen erscheine. Lediglich ein Kanton2 erachtet die Einführung einer umfassenden Generalklausel an Stelle der spezifischen Gesetzesbestimmungen als sinnvoll und wünschenswert.
1 SVP.
2 GL. Daneben bezeichnet das Obergericht ZH in einer „abweichenden Meinung“ zur Stellungnahme die Tatbestände als zu allgemein umschrieben.