Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/114: Ergänzende Massnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs · 13 Seiten

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Bezüglich der Frage des Regelungsortes der Bestimmungen folgen praktisch alle Vernehmlassungsteilnehmer dem Vorschlag im Vorentwurf, wonach die einzelnen Tatbestände der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Kriegsverbrechen im Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz zu regeln sind. Lediglich eine Partei3 vertritt die Auffassung, dass als Regelungsort ein separates Völkerstrafgesetz vorzuziehen sei.

II. Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts

Die Teilnehmer haben sich dazu geäussert, ob bei durch Ausländer im Ausland begangenen Taten das Erfordernis des „engen Bezugs“ des Täters zur Schweiz auch bei der Verfolgung von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzuführen sei4 oder ob die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts in diesen Bereichen entsprechend geltenden Regeln im Allgemeinen und Besonderen Teil des Strafgesetzbuches allein davon abhängig gemacht werden soll, dass sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert werden kann.

Die Einführung respektive Beibehaltung des „engen Bezugs“ wird von einer

klaren Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer abgelehnt. Ablehnend äussern sich 15 Kantone5, die meisten Parteien6, das Bundesgericht und das Bundesstrafgericht sowie - mit einer Ausnahme - sämtliche interessierten Organisationen. Zustimmung erhält das Kriterium des engen Bezugs von 4 Kantonen7, der SVP sowie der SKG.

Als Begründung für die ablehnende Haltung wird insbesondere ausgeführt, dass die seinerzeit im Rahmen der parlamentarischen Beratungen erkannte Gefahr einer bevorstehenden „Klagenflut“ zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass amtierende Staats- oder Regierungschefs, Minister, Mitglieder des diplomatischen Korps sowie Teilnehmer an internationalen Konferenzen völkerrechtliche Immunität in der Schweiz geniessen, sofern kein Haftbefehl eines internationalen Strafgerichts besteht oder die Immunität der Person aufgehoben wird. Zum anderen sei, aufgrund der durchwegs geltenden Voraussetzung der Anwesenheit des Täters in der Schweiz, auch ohne die Voraussetzung des „engen Bezugs“ nicht mit einer Vielzahl von Abwesenheitsverfahren zu rechnen. Weiter wird auf die Unbestimmtheit des Begriffs des „engen Bezugs“ verwiesen; aufgrund der - im Strafrecht nach Möglichkeit zu vermeidenden - Interpretationsbedürftigkeit könne, trotz Hinweisen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen bei der Einführung des Kriteriums8, nicht abschliessend beurteilt werden, welche Intensität der Bezug zur Schweiz besitzen muss. Schliesslich hält die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmer fest, dass aus systematischen sowie praktischen Überlegungen nicht ausgerechnet bei den schwersten strafrechtlichen Delikten der Geltungsbereich des schweizerischen Rechts gegenüber den herkömmlichen Regelungen des Universalitätsprinzips eingeschränkt werden soll.

3 GPS; daneben das Obergericht ZG in einer „abweichenden Meinung“ zur Stellungnahme.

4 Das Erfordernis des engen Bezugs wurde durch das Parlament im Dezember 2003 als Zuständigkeitsvoraussetzung für im Ausland durch Nicht-Schweizer begangene Kriegsverbrechen eingeführt.

5 BS, AR, VD, ZH, GE, NW, JU, GR, LU, AG, BL, AI, ZG, BE, TG.

6 SP, CVP, EVP, GP, FDP (skeptisch bis ablehnend).

7 Ti, GL, SZ, SG (mit Vorbehalt).

8 Vgl. Fussnote 4.