Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/114: Ergänzende Massnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs · 13 Seiten
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Von Seiten der Befürworter wird demgegenüber auf den vorerwähnten Entscheid des Parlaments verwiesen, wonach das Erfordernis des „engen Bezugs“ einer auf Zufälligkeiten beruhenden schweizerischen Zuständigkeit entgegenwirken soll.
III. Zuständigkeiten
1. Zuständigkeit der Zivil- und Militärjustiz
Die Vernehmlassungsteilnehmer erklären sich mit der vorgeschlagenen Neuverteilung der Zuständigkeit zwischen ziviler und militärischer Gerichtsbarkeit zur Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen weitestgehend einverstanden. Demnach ist die Schweizer Ziviljustiz zuständig für die Verfolgung und Beurteilung schweizerischer Zivilpersonen sowie ausländischer Personen9, während die Militärgerichtsbarkeit als zuständig erklärt wird für Personen mit schweizerischem militärischem Status, Personen, welche gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine entsprechende Straftat begehen, sowie umfassend für den Fall, wo sich die Schweiz im Krieg befindet.
Vereinzelt wird eine ausschliessliche zivile Zuständigkeit gefordert10, grundsätzliche Skepsis in Bezug auf das Festhalten an der Militärgerichtsbarkeit geäussert11 oder auf den Umstand hingewiesen, dass eine Unterscheidung zwischen Friedens- und Kriegszeit zunehmend schwierig erscheint12.
2. Zuständigkeit von Bund und Kantonen
Der Vorschlag, wonach im Rahmen der zivilen Zuständigkeit die Strafverfolgungsbehörden des Bundes die Verfahren wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen führen, stösst
durchwegs auf Zustimmung.
Zahlreiche skeptische oder ablehnende Stimmen, insbesondere seitens der Kantone13, finden sich jedoch bezüglich der Bestimmung, welche eine Delegation an die Kantone in leichten Fällen ermöglicht. Zur Begründung wird insbesondere auf mögliche Kompetenzstreitigkeiten und die fehlende Angemessenheit und Opportunität der kantonalen Zuständigkeit für solche Schwerstdelikte verwiesen.
IV. Strafmass
Die Vernehmlassungsteilnehmer bezeichnen die im Gesetzesentwurf für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen vorgesehenen Strafen überwiegend als angemessen und verhältnismässig. Einige Stellungnahmen äussern sich allerdings skeptisch bezüglich der Umschreibung der so genannten „weniger schweren Fälle“14, anerkennen jedoch die Notwendigkeit, in gewissen
9 Zivile und militärische.
10 SVR.
11 AR, GPS.
12 BS.
13 TI, BS, NE, AR, VD, ZH, GE, GR, LU, AG, AI, ZG, UR (13 Kantone); BStGer; SRV, Juristinnen Schweiz, SKG.
14 ZH, Juristinnen Schweiz.