Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/114: Ergänzende Massnahmen im Bereich des Strafrechts zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs · 13 Seiten

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Fällen die Strafandrohung herabsetzen zu können. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich für eine generelle Absenkung der Strafminima aus15, während einige Organisationen einen flexibleren, umfassenden16 respektive einen strengeren Strafrahmen beantragen17.

Eine weitere Differenzierung der Strafrahmen wird nicht beantragt.

V. Internationale Übereinkommen

Der Berichtsentwurf des Bundesrates schlägt vor, dass auf den Beitritt der Schweiz zu den beiden Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarates über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen angesichts des kaum erkennbaren Mehrwerts und der in gewissen Bereichen eventuell entstehenden Rechtsunsicherheit verzichtet wird. Die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmer teilt diese Auffassung. Einzelne Stellungnahmen sprechen sich demgegenüber, zumeist aus grundsätzlichen Überlegungen und angesichts der humanitären Tradition des Landes, für eine Umsetzung und Ratifikation der Verträge aus18.

VI. Weitere Bemerkungen

Neben redaktionellen oder technischen Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen, deren Berücksichtigung und Einbezug im Rahmen der Überarbeitung des Vorentwurfs eingehend geprüft wird, haben sich die Vernehmlassungsteilnehmer insbesondere zu den folgenden Punkten ausgesprochen:

1. Subsidiäre Generalklausel

Zu geringfügig geteilten Auffassungen führt die Frage der subsidiären Generalklausel in Artikel 264undeciesStGB respektive Artikel 114 MStG des Vorentwurfs, mittels welcher auch zukünftigen Entwicklungen des Völkerrechts ohne Anpassung der nationalen Gesetzgebung Rechnung getragen werden kann. Hier spricht sich die Mehrzahl der Teilnehmer zu Gunsten des bundesrätlichen Vorschlags und mithin für die Einführung respektive Beibehaltung einer solchen Klausel aus, während sich eine Partei und eine Organisation19 zumindest skeptisch gegenüber einem solchen Instrument zeigen.

2. Zeugen- und Opferschutz

Einige Teilnehmer betonen die besondere Bedeutung eines effizienten und wirksamen Zeugen- und Opferschutzes bei der Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord. Entsprechend wird die Einführung von notwendigen Bestimmungen im bürgerlichen Strafprozess, vergleichbar zum Militärstrafrecht20, gefordert21. Die im Entwurf zur eidgenössischen

15 UNISG, BE (tendenziell).

16 SAV.

17 AI, TRIAL und auf letztere verweisende Organisationen.

18 BL, AI, ACAT, Schweizerische Flüchtlingshilfe, TRIAL und auf letzter verweisende Organisationen.

19 EVP und SAV.

20 Art. 98a ff. MStP.

21 GE, GPS, TRIAL, AI, Alliance Sud, ACAT.