Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/64: Revision des Patentgesetzes · 59 Seiten

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RA2 betont die Wichtigkeit eines Titelschutzes; die FER plädiert für eine Anerkennung des Europäischen Patentanwalts für Schweizer Staatsangehörige.

SG lehnt das vorgeschlagene Verfahren für die Erarbeitung des Patentanwaltsgesetzes ab, insbesondere den Verzicht auf ein formelles Vernehmlassungsverfahren.

4.8.2 Bemerkungen zu Artikel 13 Absatz 2 E PatG

Ein ausschliessliches Vertretungsrecht für Patent und Rechtsanwälte wird von der Uni ZH

– unitectra sowie von der ETH abgelehnt. Heute würden unitectra bzw. ETH transfer die Universitäten Bern und Zürich bzw. die ETH Zürich in patentrechtlichen Verfahren vor den schweizerischen Verwaltungsbehörden vertreten, was eine erhebliche Kostenersparnis mit sich bringe. Nach Ansicht von Uni ZH – unitectra bzw. der ETH soll es jeder natürlichen Person oder Gesellschaft möglich bleiben, als Vertreterin beim IGE schweizerische, euro päische oder internationale Patente anzumelden (vgl. Art. 9 Abs. 1 PatV).

Nach Ansicht des VSP sei nicht einzusehen, warum die Vertretung durch Rechtsanwälte im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf die freiberuflich tätigen (eingetragenen) Rechtsanwältinnen und anwälte beschränkt sein solle.

economiesuisse, AIPPI, LES, PA6 und swissmem vermissen eine Regelung, wie sie auch in Artikel 133 Absatz 3 EPÜ vorgesehen ist, wonach Angestellte von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz konzernverbundene Unternehmen vertreten dürfen. Gewünscht wird daher die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes entsprechenden Inhalts.

4.9 Massnahmen zur Bekämpfung von Fälschung und Piraterie

4.9.1 Allgemeine Bemerkungen

Generell haben sich zur Einführung von Massnahmen zur Bekämpfung der Fälschung und Piraterie nur wenige Vernehmlassungsteilnehmer geäussert. Die vorgeschlagenen Mass nahmen (die Hilfeleistungen der Zollverwaltung sowie die Ausdehnung des Auskunftsan spruches und die Mitteilungspflicht von rechtskräftigen Urteilen) werden grundsätzlich be grüsst (AR, NE, ZH, BG, economiesuisse, FH, SAV, RA1, RA2, PA3, PA6, AIPPI, VESPA, santésuisse, swissmem, SUISA, SGV – CVAM, Centre patronal, W. J. J.). Die eingegan genen Stellungnahmen werfen einzelne rechtstechnische Fragen auf oder verlangen zu sätzliche Instrumentarien zur Bekämpfung der Fälschung und Piraterie. Die gleichzeitige Anpassung des Markenschutz , Design und Urheberrechtsgesetzes wird ebenfalls positiv aufgenommen. Es kann grundsätzlich auf die Kommentare zu den einzelnen Artikeln (Ziff. 4.9.2) verwiesen werden.

Zu der in diesem Zusammenhang von economiesuisse und FH geforderten Ausdehnung der Wirkung des Patents auf Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwe cken siehe oben zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a EPatG (Ziff. 4.1.2).