Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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4.10 Nicht berücksichtigte Anliegen

Die parlamentarischen Vorstösse betreffend urheberrechtliche Fragen wurden im Vorfeld des VE URG durch die interessierten Kreise in verschiedenen Arbeitsgruppen diskutiert. Eine Arbeitsgruppe befasste sich mit Vorstössen, welche eine Stärkung der Position der Nutzer gegenüber den Verwertungsgesellschaften zum Gegenstand haben (98.3389 Pos tulat Widrig; 99.3347 Postulat Imhof; 99.3557 Postulat Christen; 02.3322 Motion Triponez, 02.3356; Postulat Baumann), eine weitere mit der Stellung des Produzenten (00.3127 Postulat Weigelt) und eine mit dem Folgerecht (01.3401 Postulat Aeppli Wartmann).

Diejenige Arbeitsgruppe, welche die Stärkung der Position der Nutzer prüfte, erreichte kei nen tragfähigen Kompromiss. Dennoch greifen die Vernehmlassungsteilnehmer den Inhalt der verschiedenen Motionen zu diesem Thema wieder auf. Für eine Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens votieren AG, FR, BBS, BBS, CRUS, DUN, EDK, Gastrosuisse, GRD, GV, GV, KUB, Memoriav, SBV, die Sender, SL, SRF, SSV, STS, SwissBanking, Swisscable, VSP. Gegen eine Mehrfachbelastung sprechen sich économiesuisse, SAG, Schweizer Presse, die Sender, SGV, SRF, SSV, SWICO, SGV, VSRT, VSIG und VSRT aus. Eine Pflicht zur Mitberücksichtigung der Nutzer und allfällig individuell verwerteter Rechte in den Tarifen wollen NW, BBL, économiesuisse, die Kirchen, SSV und SVD. Die Sender verlangen die Beibehaltung der 3%R egel in Art. 60 Abs. 2 URG und die Beibehal tung von Art. 35 Abs. 4 URG. Von Seiten der Rechteinhaber verlangen ASMP und DJ Ta tana die Streichung der 3%Reg el in Art. 60 Abs. 2 URG. Suisa wendet sich entschieden gegen die verschiedenen Vorstösse der Nutzer.

Auch die Arbeitsgruppe, die sich mit der Stellung des Produzenten befasste, konnte keine, für alle Betroffenen annehmbare Lösung finden. Da bei den Betroffenen keine ausreichen de Kompromissbereitschaft festgestellt werden könne, wurde im VE URG von einer Rege lung abgesehen. Eine Vielzahl von Vernehmlassungsteilnehmern hat sich dennoch zur Stellung des Produzenten geäussert, wobei wie vorauszusehen, die Nutzerseite für die Aufnahme einer Produzentenregelung plädiert und die Vertreter der Rechteinhaber die sem Ansinnen entschieden entgegentreten. Für eine Produzentenregelung sprachen sich AG, FR, FDP, BBS, CRUS, DUN, économiesuisse, EDK, Gastrosuisse, GRD, GV, HEG GE, KUB, Memoriav, SAG, SBV, Schweizer Presse, die Sender, SGV, SICTA, SIMSA, SL, SRF, SRF, SRG, SSV STS, SVD, SWICO, SwissBanking, SwissBanking, Swisscable, Swissfilm, Swissmem, SwissTnet, VSIG, VSP und VSRT aus. Dagegen äusserten sich SPS, Action Swiss Music, AdS, AIPPI, ARF, Comedia, FDS, ProLitteris, SBf, SBKV, SBVV, SFJ, SGB, SIG, SMV, SSA, SSM, STV, Suisa, Suisseculture, Suissimage, Visarte und VTS,

Obwohl in der Arbeitsgruppe zum Folgerecht ebenfalls kein gemeinsamer Vorschlag erar beitet werden konnte und deswegen auf die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den VE URG verzichtet wurde, haben verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer auch das Folgerecht in ihren Eingaben wieder thematisiert. Begründet wurde das Anliegen mit der Anpassung an den EUStan dard und mit der Notwendigkeit, auch im Bereich der bil