Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten
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GE, KF, die Kirchen, KUB, Memoriav, PLP, SBV, SICTA, SL, SRF, SRG, SSV, STS, SVD, SwissBanking, Swisscable und VSP verlangen, dass auch ein anwenderseitiger Miss brauch technischer Schranken strafrechtlich sanktioniert werde. Für AIPPI liegt ein solcher Fall vor, wenn Werke mit einem technischen Schutz versehen werden, an denen gar kein urheberrechtlicher Schutz bestehe. Zudem sind nach dem Wunsch der AIPPI Vorberei tungshandlungen von einer Strafbarkeit auszunehmen.
Weitere Änderungsvorschläge umfassen eine Ergänzung, wonach die Dokumentation, Verbreitung, Bewerbung etc. nicht unverhältnismässig verfolgt werden dürfe (SIUG, Wil helmtux), keine Qualifizierung bei Gewerbsmässigkeit und demzufolge auch keine Verfol gung von Amtes wegen im Falle von Gewerbsmässigkeit (Fair AV), eine Qualifizierung, falls Handlungen es Personen weltweit möglich machen, mit geringem Aufwand techni sche Schutzmassnahmen werkübergreifend zu umgehen, wobei in Abweichung der Unter suchungsmaxime der Nachweis dem Antragsteller obliegen soll (Fair AV), die ersatzlose Streichung der Wendung „[...] oder sie einer anderen Person zu ermöglichen“ in Art. 69a Abs. 1 Bst. a VE URG, der Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen in Art. 69a Abs. 1 Bst. b VE URG sowie der Strafbarkeit von Dienstleistungen zur Umgehung technischer Massnahmen in Art. 69a Abs. 1 Bst. c VE URG (SWINOG), eine Auflistung der Sanktionen (AdS, IFPI, ProLitteris, SBVV), eine Abstimmung mit Art. 39a Abs. 3 VE URG (ASCA, Au dioVision, BSA, FBZ, GARP, Impressum, ProCinema, SAFE, SFV und Swissfilm), eine Legitimation gefährdeter Personen zum Strafantrag (AudioVision, GARP, ProCinema, SAFE, SFV, Swissfilm), die Straffreiheit auch bei vollständiger oder weitgehend vollständi ger Vervielfältigung und bei Kopien ab unrechtmässigen Vorlagen (AdS, ProLitteris), die Strafbarkeit des Anbietens von Werkexemplaren, die Kopien ab unrechtmässigen Vorla gen sind (AdS, ProLitteris), die Strafbarkeit von Anwendern technischer Massnahmen auf Antrag, wenn sie auf Verlangen einer Person, welche zum Zweck einer gesetzlich erlaub ten Verwendung Zugang zu Schutzobjekten hat, nicht die dazu notwendigen Vorkehrun gen trifft (AdS, ProLitteris), die Beschränkung der Strafbestimmung auf Personen, die aus serhalb des persönlichen Kreises im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a handeln (SMV, Swissperform).
Art. 70a Verletzung der mit der Anwendung technischer Massnahmen verbunden Kennzeichnungspflicht
Eine Streichung verlangen ASCA, ASMP, AudioVision, GARP, ProCinema, SAFE, SFV, BSA, IFPI, FGZ, SMV, Suisa, SVMV, Swissperform (ausser den Sendeunternehmen). Für ASCA, FBZ und Impressum sind die Bestimmungen unnötig, da rechtmässigen Besitzern, die ihre Datenträger nicht lesen können, der Weg über die Gewährleistung nach Obligatio nenrecht offen stehe.
Demgegenüber verlangen GRD, HEG GE und SVD eine Verschärfung der Strafdrohung.