Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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Musik ab Internettauschbörsen) erlaube. Einigkeit besteht darüber, dass jedenfalls für Vervielfältigungshandlungen, die ausserhalb des privaten Kreises gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG stattfinden, die Verwendung illegaler Quellen ausdrücklich verboten werden soll te.

Die Unterhaltungsindustrie möchte aber auch die Privatkopie nur im Falle der Verwendung einer legalen Vorlage erlauben und auch die SVP spricht sich für eine restriktivere Rege lung des Privatgebrauchs aus. Ausserdem verlangt die Unterhaltungsbranche eine engere Umschreibung der nach Art. 19 URG zulässigen Vervielfältigungshandlungen und zwar insbesondere in Bezug auf audiovisuelle Werke und Tonträger. Die Schweizer Presse will das Herstellen von digitalen Kopien nur im privaten Bereich zulassen.

Gemäss PdA und SPS soll der Privatgebrauch frei von Verboten bleiben und nicht von der Verwendung einer rechtmässigen Quelle abhängig gemacht werden. Diese nutzer und konsumentenfreundliche Haltung wird auch von den meisten Verbänden der Kulturschaf fenden sowie von den Verwertungsgesellschaften eingenommen. Diese Kreise setzen sich für eine extensive Abgrenzung des Eigengebrauchs und der damit verbundenen Vergü tungsansprüche ein. So soll die Verwendung von Werken in internen Datennetzen aus drücklich als Eigengebrauch eingestuft werden. Das verlangen auch die Nutzerorganisati onen. Zum Zweck der internen Information soll ein Werk nicht nur fotokopiert sondern auch über ein Betriebsnetz wahrnehmbar gemacht werden dürfen, allerdings gegen Be zahlung einer angemessenen Entschädigung.

Die Suissimage ortet im Anwendungsbereich des Eigengebrauchs allerdings noch weitere Grauzonen, die im Interesse der Rechtssicherheit ausgeleuchtet werden sollten (siehe Art. 19 Abs. 2).

3.4 Das Vergütungssystem für den Eigengebrauch

DUN und zahlreiche weitere Organisationen sprechen sich gegen eine Verallgemeinerung des Grundsatzes der Vergütungspflicht für das private Vervielfältigen aus, wie sie in Art. 20 Abs. 1 VE URG vorgesehen ist. Ausdrücklich befürwortet wird sie hingegen von den Kulturschaffenden und den ihnen nahe stehenden Organisationen. Die Vertreter der Pro duzenten verlangen eine Differenzierung, die einen Vergütungsanspruch für DRMS geschützte Werke auschliesst.

Sehr umstritten ist die in den Vorentwurf neu aufgenommene Gerätevergütung für das Vervielfältigen zum Eigengebrauch. Diese Ergänzung des Vergütungssystems wird von den Nutzerorganisationen und den Wirtschaftsverbänden kategorisch abgelehnt. Es wird befürchtet, sie führe zu einer massiven Verteuerung der Geräte und – in Verbindung mit der Leerträgervergütung zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung der Konsumenten. Demgegenüber begrüssen ZH, die Kulturschaffenden und die Verwertungsgesellschaften die neue Regelung als effizienzsteigernd, kostensenkend und aufwandreduzierend für die Nutzer.