Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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3.5 Neue Schutzausnahmen

Einzig die Schutzausnahme zugunsten behinderter Menschen hat breite Zustimmung ge funden. Alle andern Schutzausnahmen des Vorentwurfs bleiben umstritten.

Die Organisationen der Kulturschaffenden sind mit Art. 22a VE URG (Zugänglichmachen gesendeter Werke) einverstanden, weil er einen mit den Sendeanstalten gefundenen Kompromiss darstellt. Die Schweizer Sendeanstalten, die Nutzerorganisationen und zwei Kantone wollen den Anwendungsbereich dieser Bestimmung mittels Streichung von Ab satz 2 ausweiten. Die Produzentenorganisationen hingegen lehnen den ganzen Artikel mit der Begründung ab, er führe zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Sendeanstal ten.

Art. 24a VE URG, der sich auf technische Vervielfältigungen bezieht, wurde mehrheitlich begrüsst. Während die einen Vernehmlassungsteilnehmer verlangen, dass die Vorausset zungen eindeutig kumulativ erfüllt sein müssen und Art. 5 der Richtlinie 2001/29/ EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimm ter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsge sellschaft (nachfolgend: Richtlinie) vollumfänglich umgesetzt wird, schlagen andere die Streichung von Bst. d vor, da diese Voraussetzung dazu führen könnte, dass die Bestim mung überflüssig wird.

Art. 24b VE URG (Vervielfältigung zu Sendezwecken) wird von zwei Kantonen, der FDP, der SRG und den Nutzerorganisationen unterstützt. Mit dieser Bestimmung sind aber auch die Organisationen der Kulturschaffenden einverstanden, da sie einen Kompromiss zwi schen der SIG und den Sendeanstalten darstelle. Ablehnung findet diese Bestimmung hin gegen bei den Produzentenorganisationen. Zum einen finde sich in den WIPO Abkommen keine Verpflichtung zu dieser Regelung, zum andern begründe sie eine Enteignung und verletze das Rom Abkommen. Zudem sei die Formulierung unklar und die geltende Praxis zeige, dass angesichts des Vorliegens individueller Verträge eine kollektive Verwertung in diesem Bereich unnötig sei.

Art. 38 VE URG, der sich auf Archivaufnahmen der Sendeanstalten bezieht, erhielt breite Unterstützung bei den Organisationen, die sich um einen erleichterten Zugang zur Nut zung der audiovisuellen Archivaufnahmen bemühten. Zahlreiche Organisationen fordern eine Ausweitung der Schutzausnahme einerseits auf alle audiovisuellen Werke und an derseits auch auf die Urheberrechte. Nach Auffassung von SRG, der Schweizer Sendean stalten und der Nutzerorganisationen sollte eine allgemeine Rechtsvermutung dahinge hend gelten, dass alle Rundfunkproduktionen, die von einer Schweizer Sendeanstalt oder in ihrem Namen finanziert und hergestellt worden sind, von der betreffenden Sendeanstalt bereits nach fünf Jahren wieder gesendet oder zugänglich gemacht werden könnten. Meh rere Organisationen, so auch die Suisseculture, anerkennen die Notwendigkeit einer Re gelung, lehnen den Vorschlag im Vorentwurf jedoch ab, weil er zu viele Fragen offen las se. Die Produzentenorganisationen stellen sich gegen die vorgeschlagene Bestimmung,