Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/76: Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · 57 Seiten

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weil sie den Sendeanstalten ein zusätzliches Privileg einräume, was zudem für die Ratifi kation der WIPO Abkommen auch nicht nötig sei.

Die meisten Verwertungsgesellschaften und die SFP begrüssen die Anpassungen in Art. 40 VE URG betreffend die der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsbereiche.

3.6 Ausbau der verwandten Schutzrechte

Die Nutzerorganisationen sind mit dem Ausbau der verwandten Schutzrechte und insbe sondere mit der Einführung eines Persönlichkeitsrechts für die ausübenden Künstler nicht einverstanden. Sie vertreten die Auffassung, dass vor dem besagten Persönlichkeitsrecht zuerst die Rechtsübertragung ex lege zugunsten des Produzenten einzuführen sei.

Die Organisationen der Kulturschaffenden begrüssen den verbesserten Schutz zugunsten der ausübenden Künstler in Art. 33 VE URG. Die Nutzer hingegen lehnen grösstenteils die Erweiterung des Schutzes auf Ausdrucksweisen der Folklore und festgelegte Darbietun gen ab. Letztere Ausweitung führe zu einem Widerspruch mit Art. 35 URG.

Art. 33a VE URG, der den ausübenden Künstlern Persönlichkeitsrechte einräumt, fand breite Unterstützung bei den Organisationen der Kulturschaffenden und Rechtsinhaber. Die Nutzer, zwei Kantone und die FDP, PLS sowie SVP vertreten hingegen die Auffas sung, Art. 28 ff. ZGB sei ausreichend und die Einführung dieser besonderen Persönlich keitsrechte im URG daher überflüssig.

Die Frage, ob die Übertragung von Programmen übers Internet (Webcasting und Simul casting) als Senden im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist (und somit ein Vergü tungsanspruch gemäss Art. 35 URG besteht) oder ob die Nutzung unter das neue Recht des Zugänglichmachens fällt (welches ein ausschliessliches Recht ist), ist sehr umstritten und hat zu zahlreichen Kommentaren geführt. Viele Organisationen fordern eine Klarstel lung von Art. 35 URG, die einen verlangen die Gleichstellung mit dem Senderecht, die an dern mit dem neuen Recht. Die Produzenten verlangen ausserdem zu ihren Gunsten ei nen originären Rechtserwerb. Die ausübenden Künstler und Produzenten sind mit der Auf hebung des Gegenrechtsvorbehalts von Absatz 4 einverstanden, wogegen die Sendean stalten und Nutzer den Absatz beibehalten wollen.

Die Produzenten begnügen sich nicht mit der Einräumung des Rechts des Zugänglichma chens gemäss Art. 36 VE URG. Sie fordern einerseits ein ausschliessliches Vermiet und Verleihrecht und anderseits ein umfassendes Übertragungsrecht, das alle Formen der In ternetübertragung abdeckt.

3.7 Schutz von technischen Massnahmen

Die interessierten Kreise sind sich grundsätzlich einig, dass es eines Schutzes technischer Massnahmen bedarf. Die vorgeschlagene Bestimmung wird allerdings kontrovers beurteilt. Begrüsst wird der Schutz durch die Mehrheit der Kantone (AG, AR, BE, BL, BS, GL, GR,