Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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4 Auswirkungen der Vorlage
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens und die im Vorentwurf vorgesehene Begleitgesetzgebung haben keine finanziellen Auswirkungen für das Gemeinwesen.
4.2 Auswirkungen auf die Informatik
Auswirkungen auf die Informatik sind keine zu erwarten.
4.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Das mit einer Ratifikation des Übereinkommens geschaffene Plus an Rechtssicherheit bewirkt eine Stärkung des Finanzplatzes Schweiz, indem bessere Voraussetzungen für die Errichtung und Verwaltung von Trusts in der Schweiz geschaffen werden. Das Instrument des Trust erfreut sich in gewichtigen Teilen der ausländischen Kundschaft grosser Beliebtheit. Mit der Verbesserung der Rechtssicherheit wird dafür gesorgt, dass das bestehende Geschäft nicht ins Ausland abwandert, wo neue Zentren für die Verwaltung von Trusts am Entstehen sind (zum Beispiel Singapur). Gleichzeitig wird eine seriöse Alternative zu den international zunehmend unter Druck geratenden offshore centers angeboten, was zu einer Zunahme des Trustgeschäfts führen wird.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Das europäische Recht enthält kaum Regelungen zum Trust. Das Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie der Vorentwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates über das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nehmen den Trust ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie die daraus hervorgegangene Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthalten einzelne Bestimmungen zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem Trust. Dasselbe gilt für das zwischen den Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA abgeschlossene Parallelabkommen zum Brüsseler übereinkommen, dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (SR 0.275.11), das auch für die Schweiz gilt. Dieses Übereinkommen wird durch eine Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens und die im Vorentwurf vorgesehenen Anpassungen im nationalen Recht nicht berührt. Dem Artikel 149a IPRG des Vorentwurfs geht es vor (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Bei der Ausarbeitung von Art. 149a ist aber ohnehin darauf geachtet worden, dass sich die getroffenen Regelungen mit denjenigen des Luganer Übereinkommens decken.